(1) 1Das Stellungnahmeverfahren wird durch einvernehmlichen Beschluss des zuständigen Unterausschusses eingeleitet, wenn er seine Beratungen für weitestgehend abgeschlossen hält. 2Im Streitfall, oder wenn die benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter dies einheitlich über die Sprecherin oder den Sprecher beantragen ist über die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Plenum zu entscheiden. 3Die Stellungnahmefrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.
(2) 1Zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens erfolgt eine entsprechende Meldung im Internet und ist ein Beschlussentwurf den gemäß §§ 9 und 11 stellungnahmeberechtigten Organisationen und Sachverständigen zur Stellungnahme mit Angabe der beschlossenen Stellungnahmefrist zuzuleiten. 2Dem Beschlussentwurf soll eine zusammenfassende Dokumentation (§ 5 Abs. 4) beigefügt werden. 3Soweit der Beschlussentwurf unterschiedliche Beschlussvorschläge enthält, sind sie entsprechend zu begründen. 4Im Anschreiben sind die Stellungnahmeberechtigten auf ihre Pflicht zur vertraulichen Behandlung der Unterlagen, auf die Möglichkeit der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme als Anlage des Abschlussberichts, der Nichtauswertung von verfristet eingehenden Stellungnahmen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, nicht zur Anhörung eingeladen werden zu können.
(2a) 1Zur Wahrung der Stellungnahmerechte nach § 92 Absatz 7d Satz 1, § 136a Absatz 2 Satz 5, § 136c Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 6 und § 137f Absatz 2 Satz 5 SGB V kann abweichend vom Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 der AWMF die jeweils zur Stellungnahme zu gebenden Unterlagen mit der Bitte um Weiterleitung an die jeweils einschlägigen oder betroffenen wissenschaftlichen Fachgesellschaften übersandt werden. 2Die AWMF wird mit der Übersendung gebeten, der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses unverzüglich nach Weiterleitung das Datum der Weiterleitung sowie die ausgewählten Fachgesellschaften mitzuteilen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss ist an die Entscheidung der AWMF zur Weiterleitung nicht gebunden und kann insbesondere zur Wahrung der Stellungnahmefrist auch ohne oder abweichend von deren Entscheidung wissenschaftliche Fachgesellschaften zur Stellungnahme auffordern. 4Der zuständige Unterausschuss ist berechtigt, die jeweils einschlägigen oder betroffenen wissenschaftlichen Fachgesellschaften, auch unter den nicht in der AWMF organisierten, zu bestimmen.
(2b) 1Als einschlägig im Sinne von § 92 Absatz 7d Satz 1 SGB V sind die medizinischen Fachgesellschaften anzusehen, in denen eine wissenschaftliche Befassung mit der zu beratenden Methode oder mit deren medizinischen Alternativen oder – insbesondere bei Untersuchungsmethoden – mit den Ergebnissen der Methode stattgefunden hat oder zu erwarten wäre. 2Als einschlägig im Sinne von § 137f Absatz 2 Satz 5 SGB V sind die medizinischen Fachgesellschaften anzusehen, in denen eine wissenschaftliche Befassung mit der chronischen Erkrankung stattgefunden hat, deren Versorgung durch das zu regelnde Behandlungsprogramm verbessert werden soll. 3Als betroffen im Sinne von § 136a Absatz 2 Satz 5 SGB V sind die medizinischen Fachgesellschaften anzusehen, in denen insbesondere eine wissenschaftliche Befassung mit den Anforderungen für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal in der psychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung stattgefunden hat bzw. stattfindet. 4Als betroffen im Sinne von § 136c Absatz 3 Satz 5 sind die medizinischen Fachgesellschaften anzusehen, in denen eine wissenschaftliche Befassung mit Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen stattgefunden hat oder stattfindet. 5Als betroffen im Sinne von § 136c Absatz 4 Satz 4 sind die medizinischen Fachgesellschaften anzusehen, in denen eine wissenschaftliche Befassung mit Notfallstrukturen im Krankenhaus stattgefunden hat oder stattfindet. 6Als betroffen im Sinne von § 136c Absatz 5 Satz 6 sind die medizinischen Fachgesellschaften anzusehen, in denen eine wissenschaftliche Befassung mit den Vorgaben zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten und Patientinnen stattgefunden hat oder stattfindet. 7Für Entscheidungen nach §§ 135, 137c, 137e und 137f SGB V, welche methodenübergreifende oder erkrankungsübergreifende Aspekte betreffen, ist die AWMF stellvertretend für alle einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften zur Stellungnahme aufzufordern.
(3) 1Die fristgerecht eingehenden schriftlichen Stellungnahmen werden durch den Unterausschuss oder gegebenenfalls das Plenum ausgewertet; auch soweit die Stellungnahmen elektronisch in Textform übersandt werden, gelten diese als schriftlich. 2Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der
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die in die Erörterung einbezogenen Stellungnahmen, |
b |
die Ergebnisse der Ausschussberatung zu den einzelnen Stellungnahmen und |
c) |
die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksicht... |