Die Arbeitsunfähigkeit endet, wenn der Versicherte nach beendetem Beschäftigungsverhältnis auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden kann.[1] Für die Verweisbarkeit ist darauf abzustellen, welche Bedingungen das bisherige Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen geprägt haben und welche ähnlichen, d. h. dem bisherigen Arbeitsverhältnis gleichgearteten Tätigkeiten, in Betracht kommen. Hat der Versicherte zuletzt einen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt, so scheiden Tätigkeiten außerhalb dieses Berufs aus, da sie im Allgemeinen nicht ähnlich sind. Bei ungelernten Arbeiten ist das Spektrum der Verweisungstätigkeiten größer, weil die Verweisung nicht durch die Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist.

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