Art. 63 Bestimmung der betroffenen Mitgliedstaaten
(1) Die unter Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung fallenden Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig macht, sind in Anhang 3 der Durchführungsverordnung aufgeführt.
(2) 1Für die in Anhang 3 der Durchführungsverordnung aufgeführten Mitgliedstaaten wird der Betrag der Sachleistungen,
a) |
die nach Artikel 17 der Grundverordnung Familienangehörigen gewährt wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, und |
den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, von den zuständigen Trägern auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermittelt wird, erstattet. 2Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen.
Art. 64 Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags
(1) 1Für jeden forderungsberechtigten Mitgliedstaat wird der monatliche Pauschalbetrag pro Person (Fi) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man entsprechend der folgenden Formel die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) nach Altersklasse (i) durch 12 teilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) kürzt:
Fi = Yi*1/12*(1-X)
2Dabei steht
der Index (i = 1, 2 oder 3) für die drei bei der Berechnung des Pauschalbetrags berücksichtigten Altersklassen:
i = 1: Personen unter 20 Jahren,
i = 2: Personen von 20 bis 64 Jahren,
i = 3: Personen ab 65 Jahren,
- Yi für die Jahresdurchschnittskosten pro Person der Altersklasse i nach Absatz 2,
- der Koeffizient X (0,20 oder 0,15) für die Kürzung nach Absatz 3.
(2) 1Die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) der Altersklasse i werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämtliche Sachleistungen, die von Trägern des forderungsberechtigten Mitgliedstaats allen seinen Rechtsvorschriften unterliegenden und in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Personen der betreffenden Altersklasse gewährt wurden, durch die durchschnittliche Zahl der betroffenen Personen dieser Altersklasse in dem betreffenden Kalenderjahr teilt. 2Die Berechnung beruht auf den Aufwendungen im Rahmen der Systeme nach Artikel 23 der Durchführungsverordnung.
(3) 1Die auf den monatlichen Pauschalbetrag anzuwendende Kürzung beträgt grundsätzlich 20 % (X = 0,20). 2Ist der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Grundverordnung aufgeführt, so beträgt sie für Rentner und ihre Familienangehörigen 15 % (X = 0,15).
(4) 1Für jeden leistungspflichtigen Mitgliedstaat wird der gesamte Pauschalbetrag für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man den festgelegten monatlichen Pauschalbetrag pro Person für jede Altersklasse i mit der Zahl der Monate multipliziert, die die betreffenden Personen der jeweiligen Altersgruppe in dem forderungsberechtigten Mitgliedstaat zurückgelegt haben, und die Ergebnisse addiert.
2Die Zahl der von den betreffenden Personen in dem forderungsberechtigten Mitgliedstaat zurückgelegten Monate entspricht der Summe der Kalendermonate in einem Kalenderjahr, in denen die betreffenden Personen aufgrund ihres Wohnorts im Hoheitsgebiet des forderungsberechtigten Mitgliedstaats in eben diesem Hoheitsgebiet für Rechnung des leistungspflichtigen Mitgliedstaats für Sachleistungen in Betracht kamen. 3Diese Monate werden mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, über die Ansprüche der betreffenden Personen führt.
(5) 1Die Verwaltungskommission legt spätestens bis zum 1. Mai 2015 einen gesonderten Bericht über die Anwendung dieses Artikels und insbesondere über die Kürzungen nach Absatz 3 vor. 2Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Verwaltungskommission einen Vorschlag mit Änderungen vorlegen, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Pauschalbeträge den tatsächlichen Aufwendungen so nahe wie möglich kommt und dass die Kürzungen nach Absatz 3 für die Mitgliedstaaten nicht zu unausgewogenen Zahlungen oder zu Doppelzahlungen führen.
(6) Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und Modalitäten, nach denen die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Berechnungsfaktoren für die Pauschalbeträge festgelegt werden.
(7) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten für die Berechnung des Pauschalbetrags bis 1. Mai 2015 weiterhin Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 anwenden, unter der Voraussetzung, dass auch die Kürzung nach Absatz 3 angewandt wird.
Art. 65 Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten
(1) 1Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf dieses Jahr folgt, dem Rechnungsausschuss mitgeteilt. 2Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person, die die Verwaltungskommission zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt.
(2) Die nach Absatz 1 festgelegten Jahresdurchschnitt...