§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1. |
allgemeine Krankenversicherung, |
2. |
gesetzliche Unfallversicherung, |
3. |
gesetzliche Rentenversicherung, |
4. |
knappschaftliche Sozialversicherung, |
5. |
landwirtschaftliche Sozialversicherung |
gewählt werden.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. |
der Ausbildungsbetrieb: |
1.1 |
Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, |
1.2 |
Unternehmensziele und Organisation, |
1.3 |
Personalwesen, |
1.4 |
Selbstverwaltung und Aufsicht, |
1.5 |
Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, |
1.6 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung; |
2. |
Aufgaben der Sozialversicherung: |
2.1 |
Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, |
2.2 |
Versicherte, Mitglieder, |
2.3 |
Beiträge für Beschäftigte, |
2.4 |
Leistungen; |
3. |
Informationsverarbeitung und Datenschutz: |
3.1 |
Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung, |
3.2 |
Informations- und Kommunikationssysteme, |
3.3 |
Datenschutz; |
4. |
Kommunikation und Kooperation: |
4.1 |
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, |
4.2 |
Umgang mit Konflikten; |
5. |
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren; |
6. |
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken. |
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
B. |
in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung:
|
C. |
in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung:
|
D. |
in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung:
|
E. |
in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung:
|
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) 1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. 2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 3Soweit Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sich auf das Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in bezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung anzuwendende Recht zu vermitteln.
(2) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. 2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 13 nachzuweisen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) 1Während der Berufsausbildung beim Versicherungsträger soll der Auszubildende mit Vorgängen befaßt werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen sind. 2Dabei sind ihm Einsichten in Sinn, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften praxisbezogen zu vermitteln.
(2) 1Zur Ergänzung der Berufsausbildung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere zu Versicherungsverhältnissen, Beiträgen und Leistungen, entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan in einem zeitlichen Umfang von etwa sechzehn Wochen bei den Versicherungsträgern selbst oder in überbetrieblichen Einrichtungen sy...
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