§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere zu den konkreten Voraussetzungen des einmaligen Energiekostenzuschusses gemäß § 36a Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, das Verfahren zur Antragstellung und zum Nachweis der entstandenen Kosten.

§ 2 Entstandene Energiekosten

 

(1) 1Die entstandenen Energiekosten im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Summe aller Aufwendungen im Sinne der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für den Verbrauch von Strom, Gas, Fernwärme und anderen Brennstoffarten, insbesondere Heizöl, Pellets und Flüssiggas, die in dem maßgeblichen Kalenderjahr in der Einrichtung tatsächlich entstanden sind, abzüglich gewährter Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz. 2Zur Berechnung der Aufwendungen sind näherungsweise Schätzungen zulässig, sofern anteilige Verbrauchswerte und deren Energiekosten nicht vorliegen.

 

(2) 1Bei der Berechnung der Energiekosten sind nur Gebäude und Räumlichkeiten zu berücksichtigen, in denen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen oder Leistungen zur medizinischen Vorsorge erbracht werden. 2Gebäude und Räumlichkeiten, die nicht ausschließlich für die Erbringung von Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen genutzt werden, werden entsprechend ihrer Nutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung anteilig berücksichtigt.

 

(3) Zusätzlich zu § 36a Absatz 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Einnahmen aus dem Verkauf von eigenerzeugter Energie oder bezogener Energie zu berücksichtigen.

 

(4) Liegt der Betriebsbeginn einer Einrichtung nach dem 1. Januar 2021, so sind die entstandenen Energiekosten ihres Rumpfjahres 2021 auf das gesamte Kalenderjahr 2021 hochzurechnen.

 

(5) Sind wegen des Betriebsbeginns einer Einrichtung nach dem 31. Dezember 2021 keine Energiekosten im Jahr 2021 angefallen, ist eine Differenz im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht festzustellen und daher ein Zuschuss ausgeschlossen.

§ 3 Antragstellung

 

(1) 1Die Zuständigkeit für den Antrag auf Zuschuss anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die medizinische und berufliche Leistungen als Komplexleistung erbringen, bestimmt sich nach dem jeweiligen Hauptbeleger. 2Hauptbeleger ist derjenige Rehabilitationsträger gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der bei dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer im Jahr 2022 den quantitativ größten Belegungsanteil hatte. 3Ist der Hauptbeleger

 

1.

die gesetzlichen Krankenkassen, so ist die Siemens-Betriebskrankenkasse zuständig,

 

2.

die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, so ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zuständig,

 

3.

die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.

 

(2) 1Handelt es sich bei dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch um ein Berufsbildungswerk, ein Berufsförderungswerk oder eine von der Bundesagentur für Arbeit als Einrichtung nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene vergleichbare Einrichtung, ist der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. 2Vergleichbare Einrichtungen nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die keine entsprechende Zulassung als Einrichtung von der Bundesagentur für Arbeit haben, stellen den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen und die Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlung Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erfüllen.

 

(3) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

 

(4) 1Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch. 2Im Antrag sind die entstandenen Energiekosten für das Jahr 2021 und das Jahr 2022 und die Differenz aus den beiden Jahren anzugeben sowie ein Nachweis nach § 4 zu übermitteln. 3Bei der Antragstellung haben die anspruchsberechtigten Leistungserbringer zu bestätigen, dass kein Verbot nach § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vorliegt. 4Auf Aufforderung der zuständigen Rehabilitationsträger sind weitere Unterlagen nachzureichen.

 

(5) Die zuständigen Rehabilitationsträger haben die Antragsdaten der Leistungserbringer der mit der Erfolgskontrolle nach § 36a Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution zur Verfügung zu stellen.

 

(6)[1] Der Antrag kann bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsfinanzierungsgese...

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