§ 1 Einkommen

 

(1) Zum Einkommen nach Kapitel 16 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit nicht diese Verordnung, das Elfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, dass bestimmte Einkünfte nicht als Einkommen gelten.

 

(2) Als Einkommen gelten nicht

 

1.

eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die auf Grund des Todes einer geschädigten Person gezahlt wird, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die geschädigte Person verstorben ist, die anschließende Hinterbliebenenrente überschreitet, sowie

 

2.

Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,

 

a)

bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder

 

b)

bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.

§ 2 Absetzbeträge

 

(1) Vom Einkommen sind zusätzlich zu den Beträgen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zu den Beträgen nach der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen:

 

1.

der Betrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 2,

 

2.

der Betrag für Erwerbstätige nach Absatz 3,

 

3.

Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem Betrag, der in dem Unterhaltstitel oder in der notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist, und

 

4.

bei Berechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

 

(2) 1Der Absetzbetrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 1 Nummer 1 beträgt

 

1.

75 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1) bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5,

 

2.

30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

 

3.

15 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100 oder

 

4.

10 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen.

2Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 1 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.

 

(3) 1Der Absetzbetrag für Erwerbstätige nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. 2Er ist vom Nettoerwerbseinkommen abzusetzen. 3Von dem Nettoerwerbseinkommen, das diesen Absetzbetrag übersteigt, sind zusätzlich Beträge abzusetzen in Höhe von

 

1.

25 Prozent bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,75-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf,

 

2.

20 Prozent bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,5-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf, oder

 

3.

10 Prozent bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,25-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf.

4Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 2 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.

 

(4) Bei einem Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Absetzbeträge nach den Absätzen 2 und 3 nur in besonders begründeten Fällen anzuerkennen.

§ 3 Vermögensschonbeträge

 

(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, die nach § 105 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht eingesetzt oder nicht verwertet werden müssen (Vermögensschonbeträge), sind Beträge in Höhe

 

1.

des 35-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5 oder

 

2.

des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 bei allen übrigen Berechtigten.

 

(2) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich

 

1.

um das 25-Fache der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft und

 

2.

um das 2-Fache der Regelbedarfsstufe 1 für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird

 

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