§ 1 Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss
(1) 1Die Prüfungsstelle nach Absatz 4 und der Beschwerdeausschuss sind jeweils als organisatorisch selbständige Einheiten einzurichten. 2Der Beschwerdeausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und höchstens jeweils vier, mindestens jeweils zwei Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen. 3Mitarbeiter der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen können als Vertreter der Krankenkassen in den Ausschuss entsandt werden. 4Für den Vorsitzenden sowie die Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen sind entsprechend dem Bedarf Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. 5Die Mitglieder des Ausschusses sind gegenüber den sie entsendenden Organisationen fachlich nicht weisungsgebunden.
(2) 1Der Ausschuss kann für die Beschwerdeverfahren in Kammern gegliedert werden, soweit dazu Veranlassung besteht. 2Die Kammern bestehen jeweils aus dem unparteiischen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen oder deren Stellvertretern in gleicher Zahl, mindestens jedoch jeweils zwei.
(3) Zur Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern, Stellvertretung und zu den weiteren Einzelheiten der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses bestimmt der Ausschuss das Nähere; die getroffenen Regelungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der unparteiische Vorsitzende und mindestens jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen anwesend sind. 2Für die Beschlussfähigkeit der Kammern kann in den Regelungen nach Absatz 3 Abweichendes bestimmt werden. 3Kann eine Sitzung wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden.
(5) 1Die Prüfungsstelle beschließt in erforderlichen Fällen eine Beratung der Ärzte über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung. 2Qualifizierte Berater können an der Durchführung der Beratung beteiligt werden.
§ 2 Aufgaben und Entschädigung des Vorsitzenden
(1) 1Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses verantwortlich. 2Er führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu der Prüfungsstelle. 3Insbesondere hat er
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die Sitzungstermine im Benehmen mit den Ausschussmitgliedern festzusetzen, |
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soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten zu beauftragen, |
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die Entscheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforderung von Angaben und Beweismitteln von den Beteiligten sowie der Zustellung von Anträgen und Schriftsätzen an die Beteiligten, |
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die Sitzungen zu leiten und |
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den Ausschuss gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. |
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten in Anlehnung an die Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der jeweils höchsten Reisekostenstufe.
(3) 1Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusammensetzt. 2Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und Nacharbeit von Sitzungen abgegolten. 3Die Höhe der Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. 4Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein.
(4) Soweit der Vorsitzende den Ausschuss vor Gericht vertritt, kann er hierfür mit den in Absatz 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern eine gesonderte Vergütung vereinbaren.
§ 3 Pflichten der Mitglieder, Abberufung, Datenschutz
(1) 1Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die Prüfungsstelle und ihren Stellvertreter zu benachrichtigen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.
(2) 1Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können aus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde oder von den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen werden. 2Im Falle des § 106c Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter abberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner sind vor der Abberufung zu hören.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter dürfen personenbezogene Daten, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausschuss zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren.
§ 4 Aufgaben und Personal der Prüfungsstelle
(1) 1Die Prüfungsstelle hat neben ihren sich aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben insbesondere
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im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu Ausschusssitzungen zu laden und die Vorlagen zu übersenden, |
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das Protokoll der Sitzungen zu führen, |
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die Entwürfe der Niederschriften und Entwürfe der Bescheide zu erstellen, |
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Stellungnahmen zu Verfahren, Niederschriften und Bescheiden sowie die Sitzungsprotokolle zu ve... |