§ 1 Beratungsangebote, Finanzierung
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert bundesweit ergänzende, niedrigschwellige Beratungsangebote zu Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe für Ratsuchende. 2Diese ergänzende Teilhabeberatung wird unabhängig von der Beratung der Leistungsträger und Leistungserbringer erbracht.
(2) Die Träger der Beratungsangebote erhalten einen Zuschuss, um Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre Angehörigen dabei zu unterstützen, ihre Rechte auf Chancengleichheit, Selbstbestimmung, eigenständige Lebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen zu verwirklichen.
(3) 1Leistungserbringer sind ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. 2In diesem Fall ist von den Trägern der Beratungsangebote eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung nachzuweisen.
§ 2 Beratung, Unabhängigkeit
(1) Das Beratungsangebot soll Ratsuchenden insbesondere im Vorfeld und während der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben.
(2) 1Die Inanspruchnahme der Beratung ist für die Ratsuchenden unentgeltlich. 2Sie setzt weder eine regionale Anbindung an ein Beratungsangebot voraus noch ist sie an eine Teilhabebeeinträchtigung geknüpft.
(3) 1Die Beraterinnen und Berater sind ausschließlich den Ratsuchenden verpflichtet. 2In der Beratung sollen soweit wie möglich Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige als Beraterinnen und Berater tätig werden.
(4) Die Beratungsangebote leisten keine rechtliche Prüfung von Einzelfällen sowie keine Begleitung in Widerspruchs- und Klageverfahren.
§ 3 Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel
(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den antragstellenden Trägern der Beratungsangebote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.
(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt:
Land |
Vollzeitäquivalente |
Baden-Württemberg |
76,2 |
Bayern |
102,1 |
Berlin |
20,5 |
Brandenburg |
26,5 |
Bremen |
3,9 |
Hamburg |
10,5 |
Hessen |
43,5 |
Mecklenburg-Vorpommern |
18,8 |
Niedersachsen |
64,3 |
Nordrhein-Westfalen |
113,4 |
Rheinland-Pfalz |
31,0 |
Saarland |
6,6 |
Sachsen |
30,3 |
Sachsen-Anhalt |
20,9 |
Schleswig-Holstein |
22,7 |
Thüringen |
18,7 |
(3) 1Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. 2Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet.
Land |
Referenzwert |
Baden-Württemberg |
145 179 |
Bayern |
128 019 |
Berlin |
178 093 |
Brandenburg |
94 827 |
Bremen |
173 231 |
Hamburg |
175 881 |
Hessen |
143 927 |
Mecklenburg-Vorpommern |
85 598 |
Niedersachsen |
124 074 |
Nordrhein-Westfalen |
158 177 |
Rheinland-Pfalz |
131 856 |
Saarland |
151 108 |
Sachsen |
134 403 |
Sachsen-Anhalt |
105 698 |
Schleswig-Holstein |
127 590 |
Thüringen |
114 482 |
(4) 1Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. 2Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.
§ 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent
Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Er ist auf jährlich 110 000 Euro [Bis 28.02.2024: 95 000 Euro] pro Vollzeitäquivalent begrenzt.
§ 5 Personalausgaben
1Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Beraterinnen und Berater wird ein Zuschuss unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und Tätigkeit bis zur Höhe der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt. 2Die Träger der Beratungsangebote dürfen ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete.
§ 6 Sachausgaben
(1) Für Sachausgaben kann ein Zuschuss gewährt werden für:
1. |
eine Erstausstattung in Höhe einer einmaligen Pauschale bei der ersten Bewilligung nach dieser Verordnung von 1 000 Euro pro Vollzeitäquivalent und Bewilligungsperiode, |
2. |
Verwaltungsausgaben in Höhe einer Jahrespauschale von 10 750 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung, |
3. |
erforderliche Ausgaben für besondere Bedarfslagen der Ratsuchenden, um das Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel Ausgaben für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder eine aufsuchende Beratung, |
4. |
erforderliche Ausgaben für Sprachdolmetscherinnen und Sprachdolmetscher, |
5. |
erforderliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 5 Prozent des bewilligten Zuschusses für einen zusätzlichen Aufwand ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zum Beispiel für Schulungen und Qualifizierunge... |