Neben der Wahl von Versichertenältesten können die Satzungen der Versicherungsträger vorsehen, dass sog. Vertrauenspersonen (der Arbeitgeber) gewählt werden können.[1] Deren Funktionen sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gibt es Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

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