Zusammenfassung
Die Versicherungsnummer ist eine nach bestimmten Merkmalen zusammengesetzte alphanummerische Zahl zur Identifikation der Versicherten in der Rentenversicherung sowie im Verfahren über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Sozialversicherung: Die Vergabe und Zusammensetzung einer Versicherungsnummer ist in § 147 SGB VI geregelt. Durch Art. 76 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurde die Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV) mit Wirkung zum 1.1.2005 zuletzt geändert. Der GKV-Spitzenverband hat mit Rundschreiben vom 25.4.2016 eine Niederschrift zum gemeinsamen Meldeverfahren vom 9.3.2016 (BE v. 9.3.2016: TOP 7) veröffentlicht. Dieses beinhaltet Ausführungen zur Vergabe von Versicherungsnummern bei unbekanntem Geburtsdatum.
1 Vergabe einer Versicherungsnummer
Jeder Beschäftigte erhält von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger seine Versicherungsnummer. Die Versicherungsnummer begleitet den Beschäftigten während des gesamten Versicherungslebens unverändert und beim Übergang vom aktiven Erwerbsleben in den passiven Ruhestand oder bei Heirat. Für jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Versicherungsnummer vergeben. Die individuelle bundeseinheitliche Krankenversichertennummer basiert wiederum auf der verschlüsselten Rentenversicherungsnummer. Somit erhalten schon Neugeborene eine Versicherungsnummer.
Dokumentiert wird diese auf dem Versicherungsnummernachweis des Beschäftigten. Versicherte, die bei der generellen Vergabe der Versicherungsnummer im Jahr 1973 nicht pflichtversichert und seitdem nicht versichert waren, erhalten ihre Versicherungsnummer, wenn sie sich beim Rentenversicherungsträger melden. Die Zusammensetzung einer Versicherungsnummer ist in § 147 Abs. 2 SGB VI festgelegt. Es ist sichergestellt, dass sie außer den vorgeschriebenen keine weiteren personenbezogenen Daten enthalten kann.
Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnummer ist die Datenstelle der Rentenversicherungsträger in Würzburg.
1.1 Angabe des Geschlechts
Bei der Vergabe der Versicherungsnummer ist das Geschlecht der Person anzugeben, für die die Rentenversicherungsnummer beantragt wird.
Mit dem "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" vom 18.12.2018 wurde als weiteres Geschlechtsmerkmal die Bezeichnung "divers" eingeführt.
Kann ein Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden.
Darüber hinaus können seit dem 22.12.2018 Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber dem Standesamt erklären, welche der vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten, sofern sie die in § 45b PStG genannten Voraussetzungen erfüllen.
Angaben zum Geschlecht im Meldeverfahren
Die Angaben zum Geschlecht sind im DEÜV-Meldeverfahren wie folgt möglich:
- M = männlich
- W = weiblich
- X = unbestimmt
- D = Divers
1.2 Keine Korrektur der Versicherungsnummer
Die Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Auch bei offensichtlich falscher Versicherungsnummer darf weder der Versicherte noch sein Arbeitgeber selbst Berichtigungen vornehmen. Die Versicherungsnummer wird ersetzt, wenn
- das Geburtsdatum falsch ist,
- die Seriennummer unrichtig ist oder
- eine Versicherungsnummer doppelt vergeben wurde.
2 Zusammensetzung der Versicherungsnummer
Die Zusammensetzung der Versicherungsnummer ist festgelegt in § 147 Abs. 2 SGB VI (näher bestimmt in Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer):
2.1 Bereichsnummer der Deutschen Rentenversicherung
Die Bereichsnummer entspricht der Ordnungsnummer des Trägers der Rentenversicherung, dem die Versicherungsnummer durch die Datenstelle der Rentenversicherungsträger zugeordnet worden ist.
Seit dem 1.1.2008 gelten folgende Bereichsnummern:
Bereichsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vergabe einer Versicherungsnummer
Rentenversicherungsträger |
Regionalträger |
Deutsche Rentenversicherung Bund |
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See |
Deutsche Rentenversicherung Nord |
02 |
42 |
89 |
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland |
09 |
49 |
89 |
Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover |
10 |
50 |
80 |
Deutsche Rentenversicherung Westfalen |
11 |
51 |
80 |
Deutsche Rentenversicherung Hessen |
12 |
52 |
81 |
Deutsche Rentenversicherung Rheinland |
13 |
53 |
81 |
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd |
14 |
54 |
82 |
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd |
15 |
55 |
82 |
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz |
16 |
56 |
82 |
Deutsche Rentenversicherung für das Saarland |
17 |
57 |
82 |
Deutsche Rentenversicherung Oberfranken und Mittelfranken |
18 |
58 |
82 |
Deutsche Rentenversicherung Nord |
19 |
59 |
80 |
Deutsche Rentenversicherung Unterfranken |
20 |
60 |
82 |
Deutsche Rentenversicherung Schwaben |
21 |
61 |
82 |
Deutsche Rentenversicherung Baden- Württemberg |
23, 24 |
63, 64 |
82 |
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg |
25 |
65 |
80 |
Deutsche Rentenversicherung Nord |
26 |
66 |
... |