Daneben existiert bereits seit Juli 2016 ein elektronisches Abrufverfahren, über das Arbeitgeber die Versicherungsnummer direkt bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung abrufen können. Dieses elektronische Abrufverfahren ist seit dem 1.1.2023 verpflichtend, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Sozialversicherungsnummer bei Beschäftigungsbeginn nicht vorlegt. Durch dieses verpflichtende Abrufverfahren ist die ehemalige Vorlagepflicht des Sozialversicherungsausweises obsolet geworden.

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