Zusammenfassung
Landwirtschaftliche Unternehmer zählen zu den selbstständig tätigen Personen. Im Hinblick darauf, dass Landwirte trotz ihrer selbstständigen Tätigkeit in der Regel nur Einkünfte erzielen, die in etwa denen von abhängig Beschäftigten vergleichbar sind, unterstellt der Gesetzgeber für diesen Personenkreis eine Schutzbedürftigkeit. Deshalb hat er ihn der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterstellt. Wie im Bereich der Arbeitnehmer, so gelten auch bei der für Landwirte vorgesehenen Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen.
Die Krankenversicherungspflicht als Landwirt ist auch dann gegeben, wenn die selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit aus Altersgründen aufgegeben wird und er als sog. Altenteiler eine Rente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung bezieht.
1 Krankenversicherung
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler sind nach näherer Bestimmung des KVLG 1989 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Besonderes Kündigungsrecht für die PKV
Ein besonderes Kündigungsrecht für die private Krankenversicherung besteht für Personen, die
- als landwirtschaftlicher Unternehmer krankenversicherungspflichtig werden oder
- für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Anspruch auf eine Familienversicherung eintritt und
- die bislang privat krankenversichert sind.
Des Weiteren gilt, dass das private Versicherungsunternehmen zum Neuabschluss eines Versicherungsvertrags verpflichtet ist, wenn eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung nicht zustande kommt und der vorherige Versicherungsvertrag beim PKV-Unternehmen mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden hat.
Freiwillige Krankenversicherung nach Beendigung der Versicherungspflicht
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig weiter zu versichern. Hierfür ist die Erfüllung einer bestimmten Vorversicherungszeit zwar noch vorgesehen, in aller Regel jedoch ohne Bedeutung, weil zwischenzeitlich die sog. "Obligatorische Anschlussversicherung" eingeführt worden ist.
Hiernach setzt sich die Versicherung mit dem Folgetag des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht "automatisch" und ohne Beachtung einer Vorversicherungszeit als freiwillige Mitgliedschaft fort. Dies gilt nicht, sofern das Mitglied seinen Austritt erklärt. Ein Austritt kann nur dann wirksam werden, wenn das Mitglied das Bestehen einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall nachweist.
Familienversicherung nach dem KVLG 1989
Für die Versicherung von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern des Mitglieds gelten die Regelungen einer Familienversicherung nach dem SGB V entsprechend.
1.1 Mindestgröße des Unternehmens
Die Versicherungspflicht gilt für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und eine Mindestgröße erreicht. Zu diesen zählen beispielsweise Unternehmer der
- Land- und Forstwirtschaft einschließlich Wein- und Gartenbau,
- Teichwirtschaft und Fischzucht sowie Binnenfischerei,
- Imkerei und
- Wanderschäferei.
Es handelt sich hierbei um sog. "Vollerwerbslandwirte".
Mindestgröße für den maßgebenden Wirtschaftswert
Der für die Mindestgröße maßgebende Wirtschaftswert, der von den Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgestellt wird, muss einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgelegten Grenzwert erreichen. Für die folgenden Unternehmen ist der Grenzwert gesetzlich wie folgt festgelegt:
- ein Unternehmen der Imkerei muss mindestens 100 Bienenvölker umfassen,
- ein Unternehmen der Wanderschäferei mindestens eine Herde von 240 Großtieren erfordern,
- ein Unternehmen der Binnenfischerei muss mindestens 120 Arbeitstage pro Jahr erfordern.
1.2 Versicherungspflicht von Nebenerwerbslandwirten
Die Versicherungspflicht gilt auch für Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, wenn
- ihr Unternehmen nicht die Mindestgröße erreicht,
- das Unternehmen jedoch die Mindestgröße nicht um mehr als die Hälfte unterschreitet und
- sie neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit entweder kein Arbeitsentgelt oder kein Arbeitseinkommen erzielen sowie