Zusammenfassung
Im Allgemeinen könnten Selbstständige von ihren Wirtschaftsprinzipien, ihrer Einkommenssituation und ihrem Vorsorgebewusstsein her auf eine individuelle Vorsorge verwiesen werden. Aus diesem Grund sind Selbstständige nur ausnahmsweise von Gesetzes wegen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert.
Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 5 SGB V geregelt. Die obligatorische Einbeziehung bestimmter Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 2 SGB VI bestimmt. Die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag in der Rentenversicherung definiert § 4 SGB VI.
Die Möglichkeit eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung und deren weiteren Voraussetzungen sind in § 28a SGB III geregelt. In der Unfallversicherung richtet sich die Versicherungspflicht nach den §§ 2 und 3 SGB VII und in der Pflegeversicherung nach den §§ 20 und 23 SGB XI.
1 Krankenversicherung
Von der Versicherungspflicht sind nur die selbstständigen Landwirte nach "näherer Bestimmung" des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) sowie die selbstständigen Künstler und die selbstständigen Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfasst.
Selbstständige, die keinen anderweitigen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, sind als sog. "Nichtversicherte" versicherungspflichtig.
2 Rentenversicherung
Zu den versicherungspflichtigen Selbstständigen gehören unter den Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nrn. 1-9 SGB VI:
- selbstständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;
- selbstständige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;
- freiberuflich tätige Hebammen/Entbindungspfleger;
- Seelotsen der Reviere i. S. des Gesetzes über das Seelotswesen;
- selbstständige Künstler und Publizisten nach Maßgabe des KSVG;
- Hausgewerbetreibende;
- selbstständige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen;
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben;
- Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig sind und darüber hinaus keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;
- selbstständig Tätige, die nach § 4 Abs. 2 SGB VI auf Antrag versicherungspflichtig geworden sind.
3 Arbeitslosenversicherung
Selbstständige, die eine Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben, können unter bestimmten Voraussetzungen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen.
4 Unfallversicherung
Folgende selbstständig Tätige werden pflichtversichert:
- Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII;
- landwirtschaftliche Unternehmer und Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften wie ein Unternehmer selbstständig tätig sind;
- Küstenschiffer und Küstenfischer als Unternehmer der gewerblichen Seefahrt, wenn sie regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen;
- im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege selbstständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.
Unternehmer, die nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, können kraft Satzung der Versicherungspflicht unterliegen, soweit die Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft für sie Versicherungspflicht bestimmt.
5 Pflegeversicherung
Folgende selbstständig Tätige sind in der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI pflichtversichert:
- selbstständige Landwirte, die in der Krankenversicherung nach Maßgabe des KVLG 1989 versicherungspflichtig sind;
- selbstständige Künstler und Publizisten, die nach dem KSVG krankenversicherungspflichtig sind;
Selbstständige, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Selbstständige, die gegen das Risiko der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, müssen bei diesem Unternehmen auch einen Versicherungsvertrag für den Fall der Pflegebedürftigkeit abschließen.
6 Alterssicherung der Landwirte
Selbstständige Landwirte sind unter den Voraussetzungen des § 1 ALG versicherungspflichtig.