Die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen setzt einen zeitlichen Mindestumfang an Pflege voraus. Der wöchentliche Pflegeumfang muss regelmäßig mindestens 10 Stunden umfassen. Ferner ist Voraussetzung, dass die Pflege an regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche durchgeführt wird.
Zeitlicher Umfang der Pflege
Die Pflegeperson pflegt einen Pflegebedürftigen (Pflegegrad 2) montags und mittwochs jeweils 6 Stunden. Der erforderliche Pflegeumfang beträgt mit 12 Stunden mehr als die geforderten 10 Stunden und wird auch an 2 Wochentagen ausgeübt. Der Mindestumfang der Pflege ist erreicht.
1.3.1 Pflege durch mehrere Pflegepersonen
Die Rentenversicherungspflicht wird für jede Pflegeperson separat beurteilt. Pflegen mehrere Personen abwechselnd einen Pflegebedürftigen, kann für alle Pflegepersonen jeweils Rentenversicherungspflicht bestehen. Voraussetzung ist jeweils die Erfüllung der Mindestpflegezeit.
Mehrfachpflege
Der Pflegebedürftige (Pflegegrad 5) wird von den Pflegepersonen A, B, und C gepflegt. Täglich ist eine Pflege für 10 Stunden erforderlich. Pflegeperson A übernimmt dies montags bis mittwochs, Pflegeperson B am Donnerstag und Pflegeperson C von freitags bis sonntags. Bei den Pflegepersonen A und C ist der Mindestpflegeumfang von mindestens 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche erfüllt. Pflegeperson B erfüllt den Mindestpflegeumfang nicht, da die Pflege nur an einem Tag in der Woche erfolgt. Versicherungspflicht für Pflegeperson B ist deswegen ausgeschlossen.
1.3.2 Pflege mehrerer Pflegebedürftiger
Der erforderliche Pflegeumfang kann auch durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht werden, der sog. Additionspflege. Wichtig ist dann, dass die Pflegetätigkeit in der Summe regelmäßig mindestens 10 Stunden in der Woche ausgeübt wird und bezogen auf alle Pflegetätigkeiten an regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche ausgeübt wird. Im Ergebnis soll der Pflegeaufwand der Pflegeperson für mehrere Pflegebedürftige nicht zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung führen, wie bei der Pflege eines Pflegebedürftigen.
Additionspflege
Die Pflegeperson pflegt den Pflegebedürftigen A (Pflegegrad 3) montags und den Pflegebedürftigen B (Pflegegrad 2) mittwochs jeweils an 6 Stunden. Der erforderliche Pflegeumfang beträgt mit 12 Stunden mehr als die geforderten 10 Stunden und wird auch an 2 Wochentagen ausgeübt. Der Mindestumfang der Pflege ist durch die Additionspflege erreicht.
Mindestpflegeumfang bereits durch eine Pflegetätigkeit
Sofern der Mindestpflegeumfang bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, erstreckt sich die Versicherungspflicht auch auf daneben in geringerem Umfang ausgeübte Pflegetätigkeiten. Dabei ist unerheblich, ob die in geringerem Umfang ausgeübte Pflege an denselben Wochentagen ausgeübt wird, wie die Pflege, mit der bereits der Mindestpflegeumfang erfüllt wird.
Addition bei Mindestpflegeumfang in einer Pflegetätigkeit
Die Pflegeperson pflegt den Pflegebedürftigen A (Pflegegrad 3) montags und mittwochs jeweils an 6 Stunden und den Pflegebedürftigen B (Pflegegrad 2) donnerstags an 5 Stunden. Der erforderliche Pflegeumfang wird bereits durch den Pflegeumfang bei dem Pflegebedürftigen A erreicht. Die Rentenversicherungspflicht erstreckt sich auch auf die Pflege des Pflegebedürftigen B, obwohl diese allein betrachtet den Mindestumfang nicht erreicht.
Übrige Voraussetzungen beachten
Eine Voraussetzung für die Addition der Pflegetätigkeiten ist jedoch immer, dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
Additionspflege – übrige Voraussetzungen
Die Pflegeperson pflegt den Pflegebedürftigen A (Pflegegrad 3) montags und mittwochs jeweils an 6 Stunden und den Pflegebedürftigen B (Pflegegrad 1) donnerstags an 5 Stunden. Der erforderliche Pflegeumfang wird bereits durch den Pflegeumfang bei dem Pflegebedürftigen A erreicht. Die Rentenversicherungspflicht erstreckt sich aber nicht auf die Pflege des Pflegebedürftigen B, da hier nicht der erforderliche Pflegegrad festgestellt wurde.
Keine Mehrfachversicherung
Pflegt die Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige, wird die Versicherungspflicht in allen Fällen insgesamt beurteilt. Eine Mehrfachversicherung ist nicht vorgesehen. Auswirkungen hat dies nur hinsichtlich der (mehrfach) zu entrichtenden Beiträge.
1.3.3 Dauerhaftigkeit der Pflegetätigkeit
Die Rentenversicherungspflicht setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus, ohne dass der Gesetzeswortlaut diese Voraussetzung ausdrücklich benennt. Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen im Bereich der häuslichen Pflege führen nicht zur Rentenversicherungspflicht. Dies gilt insbesondere für die ersatzweise ausgeübte Pflegetätigkeit bei Urlaub oder Krankheit der eigentlichen Pflegeperson.
Dauerhaft wird eine Pflege ausgeübt, wenn sie auf mehr als 2 Monate bzw. 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt ist. Dies gilt auch bei immer wiederkehrenden kürzeren Pflegezeiträumen, die insgesamt diese Voraussetzung erfüllen.
Prüfung der Dauerhaftigkeit
Die Prüfung d...