Zusammenfassung
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind bei einem bestimmten Mindestumfang der Pflegetätigkeit und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Diese ehrenamtliche Tätigkeit, die häufig im familiären Bereich stattfindet, ist oft mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Die betroffenen Pflegepersonen können deswegen oft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine solche nur in einem reduzierten Umfang ausüben. Die aufgrund der Pflegetätigkeit eintretende Rentenversicherungspflicht soll die daraus resultierenden Nachteile bei den späteren eigenen Rentenansprüchen ausgleichen bzw. reduzieren.
Sozialversicherung: § 44 Abs. 1 und 2b SGB XI stellt in Bezug auf die soziale Sicherung der Pflegepersonen eine sog. Einweisungsvorschrift dar. Aus ihr kann entnommen werden, in welchen Bereichen des Sozialgesetzbuches Vorschriften zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen vorgesehen sind. Die konkreten Voraussetzungen zur Rentenversicherungspflicht der nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen sind in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI geregelt. Ergänzende Erläuterungen enthält ein Gemeinsames Rundschreiben vom 13.12.2016 (GR v. 13.12.2016).
1 Voraussetzungen der Versicherungspflicht
1.1 Keine Erwerbsmäßigkeit der Pflegeperson
Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind Personen in der Zeit,
- in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI mit mindestens Pflegerad 2,
- wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche,
- in seiner häuslichen Umgebung pflegen,
- wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung hat.
Dieser Personenkreis wird als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen bezeichnet.
Abgrenzung zur erwerbsmäßigen Pflege
Die Pflege wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie sich als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern. Erfasst werden alle Formen der professionellen Pflege.
1.2 Zu pflegender Personenkreis
Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht ist die Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI. Für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht gelten die allgemeinen Regelungen zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit. Rentenversicherungspflicht besteht nur, wenn mindestens der Pflegegrad 2 festgelegt worden ist.
1.3 Erforderlicher Pflegeumfang
Die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen setzt einen zeitlichen Mindestumfang an Pflege voraus. Der wöchentliche Pflegeumfang muss regelmäßig mindestens 10 Stunden umfassen. Ferner ist Voraussetzung, dass die Pflege an regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche durchgeführt wird.
Zeitlicher Umfang der Pflege
Die Pflegeperson pflegt einen Pflegebedürftigen (Pflegegrad 2) montags und mittwochs jeweils 6 Stunden. Der erforderliche Pflegeumfang beträgt mit 12 Stunden mehr als die geforderten 10 Stunden und wird auch an 2 Wochentagen ausgeübt. Der Mindestumfang der Pflege ist erreicht.
1.3.1 Pflege durch mehrere Pflegepersonen
Die Rentenversicherungspflicht wird für jede Pflegeperson separat beurteilt. Pflegen mehrere Personen abwechselnd einen Pflegebedürftigen, kann für alle Pflegepersonen jeweils Rentenversicherungspflicht bestehen. Voraussetzung ist jeweils die Erfüllung der Mindestpflegezeit.
Mehrfachpflege
Der Pflegebedürftige (Pflegegrad 5) wird von den Pflegepersonen A, B, und C gepflegt. Täglich ist eine Pflege für 10 Stunden erforderlich. Pflegeperson A übernimmt dies montags bis mittwochs, Pflegeperson B am Donnerstag und Pflegeperson C von freitags bis sonntags. Bei den Pflegepersonen A und C ist der Mindestpflegeumfang von mindestens 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche erfüllt. Pflegeperson B erfüllt den Mindestpflegeumfang nicht, da die Pflege nur an einem Tag in der Woche erfolgt. Versicherungspflicht für Pflegeperson B ist deswegen ausgeschlossen.
1.3.2 Pflege mehrerer Pflegebedürftiger
Der erforderliche Pflegeumfang kann auch durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht werden, der sog. Additionspflege. Wichtig ist dann, dass die Pflegetätigkeit in der Summe regelmäßig mindestens 10 Stunden in der Woche ausgeübt wird und bezogen auf alle Pflegetätigkeiten an regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche ausgeübt wird. Im Ergebnis soll der Pflegeaufwand der Pflegeperson für mehrere Pflegebedürftige nicht zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung führen, wie bei der Pflege eines Pflegebedürftigen.
Additionspflege
Die Pflegeperson pflegt den Pflegebedürftigen A (Pflegegrad 3) montags und den Pflegebedürftigen B (Pflegegrad 2) mittwochs jeweils an 6 Stunden. Der erforderliche Pflegeumfang beträgt mit 12 Stunden mehr als die geforderten 10 Stunden und wird auch an 2 Wochentagen ausgeübt. Der Mindestumfang der Pflege ist durch die Additionspflege erreicht.
Mindestpflegeumfang bereits durch eine Pflegetätigkeit
Sofern der Mindestpflegeumfang bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, erstreckt sich die Versicherungspflic...