Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
1. |
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, |
2. |
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, |
3. |
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, |
4. |
der Alterssicherung der Landwirte, |
5. |
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern. |
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