Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen (ggf. unter Berücksichtigung von Arbeitseinkommen) insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen.
Für das Kalenderjahr 2024 beträgt der Grenzwert 176,75 EUR (2023: 169,75 EUR).
Mindesteinnahmegrenze gilt nur für krankenversicherungspflichtige Mitglieder
Die Beitragsregelungen im Zusammenhang mit der Mindesteinnahmegrenze gelten nur für krankenversicherungspflichtige Mitglieder. Ist der Bezieher des Versorgungsbezugs freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ist immer der volle Betrag des Versorgungsbezugs grundsätzlich beitragspflichtig. Dies gilt unabhängig von der Höhe und der Art des Versorgungsbezugs und gilt einheitlich für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge.
Wird diese Mindesteinnahmegrenze lediglich durch eine Einmalzahlung überschritten, besteht in diesem Zahlungsmonat Beitragspflicht. Eine Durchschnittsberechnung mit Umrechnung der Einmalzahlung auf das Kalenderjahr erfolgt nicht.
Hingegen sind Beiträge auch dann zu entrichten, wenn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der beitragspflichtige Anteil des Versorgungsbezugs nicht höher ist als die Mindesteinnahmegrenze.
Addition mehrerer Versorgungsbezüge
Erhält ein Versicherter mehrere Versorgungsbezüge, sind diese für die Beurteilung, ob die Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschritten wird, zusammenzurechnen.
Mindesteinnahmegrenze gilt für alle Versorgungsbezüge
Die Mindesteinnahmegrenze gilt für das Arbeitseinkommen und für alle Versorgungsbezüge i. S. d. § 229 SGB V. Hingegen gilt die Freigrenze nur für Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Mindesteinnahmegrenze für Teilmonate
Für Teilmonate ist die Mindesteinnahmegrenze anteilig zu ermitteln. Hierbei ist der Monat mit 30 Tagen zu berücksichtigen. Die anteilige Mindesteinnahmegrenze ermittelt sich durch die Multiplikation der Kalendertage, in denen eine Beitragspflicht besteht, mit dem 30. Teil der monatlichen Mindesteinnahmegrenze.
Mindesteinnahmegrenze bei zusammengefasster Auszahlung
Wird die an sich laufende Leistung der bAV nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen (z. B. viertel- oder halbjährlich) ausgezahlt, ist der Auszahlungsbetrag auch für die Frage einer Berücksichtigung des Freibetrags nach dem Entstehungsprinzip auf die Monate zu verteilen, für die die Zahlung erfolgt. Für jeden dieser Monate ist dann festzustellen, ob und in welcher Höhe (ggf. anteilig) der Freibetrag Anwendung findet. Unabhängig davon ist für die Fälligkeit der auf den Auszahlungsbetrag entfallenden Beiträge der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend.
3.1 Freibetrag bei Überschreitung der Mindesteinnahmegrenze
Wird die monatliche Mindesteinnahmegrenze (2024: 176,75 EUR; 2023: 169,75 EUR) überschritten, besteht für die Versorgungsbezüge Beitragspflicht. Allerdings sind dann von den Versorgungsbezügen, bei denen es sich um Renten der betrieblichen Altersversorgung handelt, ein Freibetrag in Höhe der Mindesteinnahmegrenze von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der Renten aus der betrieblichen Altersversorgung.
Kein Freibetrag für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge
Die Einführung des Freibetrags für Renten der betrieblichen Altersversorgung gilt nur für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung ist weiterhin der Gesamtbetrag des Versorgungsbezugs beitragspflichtig, wenn die Versorgungsbezüge insgesamt die Mindesteinnahmegrenze überschreiten.
Mögliche Fallgestaltungen im Zusammenhang mit der Mindesteinnahmegrenze
Die folgenden in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Versorgungsbezieher erhalten im April 2024 folgende Versorgungsbezüge:
A: Betriebsrente 100 EUR monatlich
B: Betriebsrente 500 EUR monatlich
C: Beamtenversorgung 1.500 EUR + Betriebsrente 150 EUR monatlich
D: Beamtenversorgung 1.250 EUR + Betriebsrente 500 EUR monatlich
Ergebnis:
A: Der Versorgungsbezug überschreitet die Mindesteinnahmegrenze i. H. v. 176,75 EUR nicht. Der Versorgungsbezug ist beitragsfrei für die Ermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
B: Der Versorgungsbezug überschreitet die Mindesteinnahmegrenze i. H. v. 176,75 EUR. Der Versorgungsbezug ist für die Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge um den Freibetrag i. H. v. 176,75 EUR zu kürzen. Folglich sind die Krankenversicherungsbeiträge von (500 EUR – 176,75 EUR =) 323,25 EUR zu berechnen. Die Pflegeversicherungsbeiträge werden von 500 EUR berechnet.
C: Die Versorgungsbezüge überschreiten insgesamt die Mindesteinnahmegrenze i. H. v. 176,75 EUR. Da die Betriebsrente allein die Mindesteinnahmegrenze nicht übersteigt, ist dieser Betrag für die Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge beitragsfrei. Folglich sind die Krankenver...