Das Versorgungskrankengeld für arbeitsunfähige Beschädigte wird ähnlich wie das Krankengeld berechnet. Es beträgt 80 % des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

Das Arbeitsentgelt ist jedoch, wie bei der Berechnung des Krankengeldes, um Einmalzahlungen zu mindern.

Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für Jahresbezüge. Dadurch ist das Versorgungskrankengeld für Personen, deren Arbeitsentgelt auch beitragsfreie Bestandteile umfasst oder die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung übersteigt, höher als das Krankengeld.[1]

Im Jahr 2023 beläuft sich die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung monatlich auf 7.300 EUR/West (2022: 7.050 EUR/West) und 7.100 EUR/Ost (2022: 6.750 EUR/Ost). Das Höchstregelentgelt pro Kalendertag beträgt deshalb im Jahr 2023 243,33 EUR/West bzw. 236,67 EUR/Ost (2022: 235 EUR/West bzw. 225 EUR/Ost).

 
Wichtig

Keine Beitragszahlung

Das Versorgungskrankengeld beruht nicht auf einer Beitragsleistung des Berechtigten.

2.1 Einkünfte aus Land-/Forstwirtschaft/Gewerbebetrieb/selbstständiger Arbeit

Die Berechnung des Versorgungskrankengeldes, wenn der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt, ist in § 16b BVG geregelt. Bemessungszeitraum ist hier ist das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Allerdings ist ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen.

Die nachgewiesenen Gewinne sind auch dann als Regelentgelt anzusehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht stattfindet.

2.2 Bezieher von Arbeitslosengeld

Bei Arbeitslosengeldbeziehern sind in der Regel 10/8 des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen. Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilitationsträger Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluss daran Versorgungskrankengeld zu gewähren, so wird dieses von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt berechnet.

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