Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts und der Landesstelle zur Verteilung sind Verwaltungsakte. Daher gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrens, insbesondere zu Anhörung[1] und Begründung.[2] Wirksam wird die Entscheidung erst nach Bekanntgabe. Adressat der Bekanntgabe ist

  • die Landesstelle für den Bescheid des Bundesamtes und
  • das Jugendamt sowie der Minderjährige für die Zuweisungsentscheidung der Landesstelle. Bis zum 15. Lebensjahr erfolgt die Bekanntgabe zu Händen des gesetzlichen Vertreters.
 
Hinweis

Widerspruchsverfahren ist ausgeschlossen

Das Widerspruchsverfahren gegen die Verteilung ist ausgeschlossen. Eine Klage hat – abweichend von § 80 Abs. 1 VwGO, aber in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für schon vor dem 1.11.2015 eingeleitete Verfahren.[3]

Nach der Entscheidung des Jugendamts, dass eine keine (vorläufige) Verteilung erfolgt, ist die Anwendung des § 15a AufenthG nicht anwendbar.[4]

[1] Wobei die Ausnahme nach Abs. 2 Nr. 2 (Fristgefährdung) greifen kann.
[3] OVG Bremen, Urteil v.18.11.2015, 2 PA 223/15.
[4] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.5.2020, OVG 11 S 45.19.

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