Für die bundesweite Verteilung ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Es hat seinen Sitz in Köln und an einigen Außenstellen.

Für die landesweite Verteilung ist i. d. R. das Landesjugendamt sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei mehreren Landesjugendämtern (nur NRW) nach Landesrecht.[1]

Für die (endgültige) Inobhutnahme[2] ist sachlich und örtlich das Jugendamt zuständig[3], das durch die Zuweisungsentscheidung des Landesjugendamts bestimmt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge