Das Verwaltungsverfahren und somit die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.

Das Verwaltungsverfahren ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.[1]

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