zwischen dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand einerseits sowie dem AOK-Bundesverband, dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, dem IKK-Bundesverband, der See-Krankenkasse, dem BLK, der Bundesknappschaft, dem VdAK und dem AEV andererseits
in der Fassung vom 30.11.1990
2. |
Der Erstattungsverzicht gilt für Fälle, in denen die ärztliche Behandlung nach dem 31.12.1990 in Anspruch genommen bzw. das Arzneimittel nach dem 31.12.1990 verordnet wurde. |
3. |
Der Erstattungsverzicht gilt nicht für Kosten
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5. |
Die Vereinbarung ist mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. |
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