zwischen dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand einerseits sowie dem AOK-Bundesverband, dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, dem IKK-Bundesverband, der See-Krankenkasse, dem BLK, der Bundesknappschaft, dem VdAK und dem AEV andererseits

in der Fassung vom 30.11.1990

 

1.

Die Krankenkasse und der Unfallversicherungsträger verzichten darauf, gegenüber dem jeweils anderen Träger Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X für unzuständigerweise getragene Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel geltend zu machen.

 

2.

Der Erstattungsverzicht gilt für Fälle, in denen die ärztliche Behandlung nach dem 31.12.1990 in Anspruch genommen bzw. das Arzneimittel nach dem 31.12.1990 verordnet wurde.

 

3.

Der Erstattungsverzicht gilt nicht für Kosten

  • der zahnärztlichen Behandlung und
  • der Behandlung einer Berufskrankheit.
 

4.

Die Vereinbarung gilt für die Träger der Unfallversicherung und die Krankenkassen, die ihr durch Erklärung gegenüber ihrem Spitzenverband beitreten oder die ihren Spitzenverband zum Abschluß der Vereinbarung ermächtigt haben.

 

5.

Die Vereinbarung ist mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.

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