Das Verwaltungsverfahren wird abgeschlossen, indem ein Verwaltungsakt erlassen wird. Dieser muss inhaltlich hinreichend bestimmt und eindeutig sein. Über die Form (mündlich oder schriftlich) entscheidet der Sozialversicherungsträger. Ausnahmen gelten, wenn die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist.

 
Hinweis

Formeller Verwaltungsakt

Willenserklärungen, die lediglich den Anschein vermitteln, es läge eine verbindliche Regelung des öffentlichen Rechts und damit ein Verwaltungsakt vor (z. B. durch die Überschrift als Bescheid, Hinweis auf Widerspruchsrecht in der Rechtsmittelbelehrung), sind der äußeren Form nach formelle Verwaltungsakte. Sie sind durch den Adressaten mit Rechtsmitteln angreifbar und durch die Behörde aufzuheben. Durch die Existenz eines solchen formellen Verwaltungsakts ist der Adressat mit dem Risiko behaftet, dass die Behörde in Zukunft insoweit auf einen "bestandskräftigen Verwaltungsakt" hinweist.[1]

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