Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Rz. 2
Das Gericht ist an die Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts Aachen vom 26. Februar 2010 – 228 F 38/10 – gebunden.
Rz. 3
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
Rz. 4
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, dem Mitarbeiter des Jugendamtes, Herrn O…, im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit – der Bearbeitung von Stellungnahmen des Jugendamtes in seinen familiengerichtlichen Verfahren – das Gespräch mit seinem Sohn E… N… zu untersagen,
Rz. 5
hat keinen Erfolg.
Rz. 6
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Rz. 7
Es fehlt hier an der Darlegung eines Anordnungsanspruchs. Denn es ist hier keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Rechtsanspruch des Bürgers ergeben könnte, einen mit seinem Begehren befassten Bediensteten als Sachbearbeiter auszuschließen oder bestimmte Vorbereitungshandlungen zu unterlassen.
Rz. 8
Es gibt in diesem Sinne für den Bürger nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz keinen Rechtsschutz gegen verwaltungsrechtliche Organisationsakte. Die vielfache Arbeitsteilung in den Verwaltungsbehörden nach unterschiedlichen Aufgabenfeldern, Sachbereichen und hierarchischen Funktionen verlangt eine Verteilung der Geschäfte. Der Begriff, der dafür im allgemeinen Sprachgebrauch verwandt wird, ist die Zuständigkeit. Soweit es – wie hier im Rahmen des Jugendhilferechts – keine gesetzlichen Vorgaben gibt, obliegt es allein der Behördenleitung – unter Wahrung der Rechte des Beschäftigten und der Personalvertretung –, die gebotene Organisatonsstruktur zu gestalten und das vorhandene Personal entsprechend der Eignung und Qualifikation dem jeweiligen Dienstposten zuzuordnen. Der die Dienste der Verwaltung in Anspruch nehmende Bürger hat in diesem Organisationsbereich keinerlei Anspruch, dass seine Anliegen von einem bestimmten Mitarbeiter oder einer bestimmten Mitarbeiterin bearbeitet oder gerade nicht bearbeitet werden sollen.
Rz. 9
Auch soweit das jeweilige Verfahrensrecht, dies ist für die Jugendhilfe neben dem SGB VIII im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) geregelt, den Ausschluss bestimmter Person im Verwaltungsverfahren vorsieht, ist dies hier keine Rechtsgrundlage, um im gerichtlichen Verfahren den isolierten Ausschluss eines unerwünschten Sachbearbeiters durchzusetzen. Dies gilt zum einen für den § 16 SGB X, der ausspricht, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden darf. Dabei fehlt es hier bislang an jeglichem Anhaltspunkt bzw. Vortrag des Antragstellers, dass Herr O… in den familiären Angelegenheiten des Antragstellers zu diesem Personenkreis gehört.
Rz. 10
Zum anderen kann die Ablehnung eines Mitarbeiter einer Behörde nach § 17 SGB X wegen Besorgnis der Befangenheit im Verwaltungsverfahren gerichtlich durchgesetzt werden. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, es lägen Gründe vor, die die Annahme einer Befangenheit indizierten, und er habe vor Anrufung des Gerichts einen solchen Antrag zunächst beim Antragsgegner gestellt, vermittelte auch diese Vorschrift nicht die gewünschte Rechtsgrundlage für ein subjektives Klagerecht. Denn nach allgemeiner Auffassung ist § 17 SGB X von seiner Struktur her allein auf eine verwaltungsinterne Entscheidung gerichtet,
Rz. 11
vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juni 2009, L 7 AS 348/09 B ER, juris, und Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2004 -L 8 b 74/03 AL ER, juris; so auch Kaufmann, Eltern, Kinder und Fachkräfte der Jugendämter im familiengerichtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung, FamRZ 2001, 7 ff. (insbes. S. 9).
Rz. 12
Ein isolierter gerichtlicher Rechtsschutz wegen der behaupteten Befangenheit eines Behördenmitarbeiters ist schon von daher ausgeschlossen. Diese Rechtslage ist für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch durch § 44 a VwGO verschärft. Danach dürfen Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies setzte hier zunächst voraus, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Sachentscheidung den Verwaltungsgerichten obliegt. Dies ist bei mündlichen und schriftlichen Äußeru...