Entscheidungsstichwort (Thema)
Jugendhilferecht: Schließung eines Internats
Leitsatz (amtlich)
1. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII bezieht sich auf jedweden Widerspruch und jedwede Anfechtungsklage, gleichgültig ob sie vom Adressaten der angefochtenen Maßnahme – dem Träger der Jugendhilfeeinrichtung – oder von durch die Maßnahme lediglich mittelbar betroffenen Kindern, Jugendlichen oder Erziehungsberechtigten erhoben werden.
2. Das Erziehungsrecht vermittelt Eltern kein Recht auf Weiterführung eines Internats, in welchem Mängel festgestellt wurden, durch die das Wohl der Kinder oder Jugendlichen gefährdet wird, und bei dem der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden, zumal es sich bei § 45 Abs. 2 S. 5 SGB VIII um eine gebundene Entscheidung handelt.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Fünfzehntel.
Gründe
Die am 14.07.2010 bei Gericht eingegangenen Anträge,
die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängigen Klage 11 K 498/10 herzustellen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die erhobene Klage 11 K 498/10 (VG Saarlouis) aufschiebende Wirkung hat,
können keinen Erfolg haben.
Für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag folgt dies bereits daraus, dass die erhobene Klage gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII keine aufschiebende Wirkung hat. Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 21.05.2010 (11 L 456/10) ausgeführt hat, gilt der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII sowohl für die Widerrufsverfügung als auch – mit Blick darauf, dass diese keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat – für die erlassene Schließungsverfügung. Er bezieht sich im Übrigen auf jedweden Widerspruch und jedwede Anfechtungsklage gegen die genannten Maßnahmen, gleichgültig ob sie vom Adressaten der Maßnahmen, dem Träger der Einrichtung, oder von durch die Maßnahmen lediglich mittelbar betroffenen Kindern oder Jugendlichen oder – wie vorliegend – deren Eltern erhoben werden. Bereits der Gesetzeswortlaut differenziert insoweit nicht. Im Übrigen wäre es wenig folgerichtig, von einer Maßnahme mittelbar Betroffenen eine stärkere Rechtsposition zuzubilligen als ihren Adressaten; insoweit muss vielmehr für den Drittbelasteten erst recht das gelten, was für den unmittelbar Belasteten gilt.
Auch der Hauptantrag, der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.04. 2010, durch den die Betriebserlaubnis des Schulvereins e.V. widerrufen (Widerrufsverfügung) und die Schließung seines Internats (einschließlich der nicht genehmigten Einrichtungsteile) verfügt wurde (Schließungsverfügung), auszulegen ist – einen Antrag auf “Herstellung” der aufschiebenden Wirkung kennt das Gesetz nicht –, muss ohne Erfolg bleiben.
Hierbei kann offen bleiben, ob es bereits an der Antragsbefugnis fehlt und der Antrag daher bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist keine (gesetzliche) Grundlage ersichtlich, die den Antragstellern einen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines bestimmten Internats gegen den Antragsgegner vermitteln würde. Das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte ist bereits deshalb nicht tangiert, weil es nicht um die Schule geht, deren weiterer Betrieb und Besuch durch die vorliegenden Verfügungen nicht in Frage gestellt werden. Ein Recht auf Weiterführung eines Internats, in welchem Mängel festgestellt wurden, durch die das Wohl der Kinder oder Jugendlichen gefährdet wird, und bei dem der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden (vgl. hierzu näher die bereits zitierte Entscheidung der Kammer), steht den Eltern allein schon des Kindeswohls wegen, das nicht mit den Interessen der Eltern identisch sein muss, nicht zu; gerade das Erziehungsrecht, das in erster Linie Erziehungspflicht ist, kann einen solchen dem Kindeswohl widersprechenden Anspruch nicht vermitteln, zumal es sich bei dem hier in Rede stehenden § 45 Abs. 2 S. 5 SGB VIII um eine gebundene Entscheidung handelt. Soweit die Antragsteller Anhörungsmängel rügen, sind diese – sollten solche vorliegen – jedenfalls zwischenzeitlich geheilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen