Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Sicherung des Lebensunterhaltes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG enthält jedenfalls bei Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft eine die allgemeine Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG verdrängende Spezialregelung, die Ausländer nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt dahingehend privilegiert, dass tatsächlich nur die Sicherung seines eigenen Unterhalts zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich ist.
2. Ein Ausweisungsgrund i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht entgegen, wenn der Ausweisungsgrund unter Berücksichtigung der in dieser Vorschrift bezeichneten Gesichtspunkte das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines nationalen Daueraufenthaltsrecht nicht überwiegt.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2009 verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Der 1983 geborene Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.08.1999 ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße mit rechtskräftigem Urteil vom 24.07.2000, 5 K 2848/99.NW, ab. Am 10.10.2000 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandskräftig mit Bescheid vom 14.04.2003 abgelehnt wurde.
Am 24.06.2002 erkannte der Kläger urkundlich die Vaterschaft zu dem am 05.03.2002 geborenen Kind einer deutschen Staatsangehörigen an. Mit Sorgeerklärung nach § 1626a BGB vom 12.11.2002 erklärten der Kläger unter Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters sowie die Mutter des am … 2002 geborenen Kindes vor dem Jugendamt der Stadt K…, gemeinsam die Sorge für ihr Kind ausüben zu wollen.
Die Kreisverwaltung D… erteilte dem Kläger daraufhin am 05.05.2003 eine bis zum 04.05.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis, die wiederholt, zuletzt nach dem am 15.02.2006 erfolgten Zuzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG bis zum 30.04.2011 verlängert wurde.
Mit am 26.02.2008 unterschriebenem Formblattantrag beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und legte hierzu Nachweise über ein seit dem 08.01.2007 bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Fa… D… GmbH & Co. KG, entsprechende Entgeltabrechnungen für den Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 sowie einen Mietvertrag über eine 21 qm große Wohnung zum Mietpreis von monatlich 105,– Euro vor.
Nachdem das Jugendamt der Stadtverwaltung K… auf entsprechende Nachfrage des Beklagten mit Schreiben vom 21.01.2008 mitgeteilt hatte, dass für das Kind des Klägers bereits seit dem 01.09.2003 Unterhaltsvorschuss geleistet werde, ohne dass der Kläger als Vater des Kindes bisher Rückzahlungen erbracht hätte, wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 02.06.2008 darauf hin, dass für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich sei, dass der Lebensunterhalt für den Ausländer und seine Familienangehörigen ohne öffentliche Mittel sichergestellt ist. Da diese Voraussetzung aufgrund der vom Kläger nicht in voller Höhe gezahlten Unterhaltsleistungen an seine Tochter nicht gegeben sei, sei beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abzulehnen.
Mit Schreiben vom 20.06.2008 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er aufgrund der Höhe seines Einkommens zwar seinen eigenen Lebensunterhalt sichern könne, zu Unterhaltsleistungen für sein Kind jedoch nicht im Stande sei, da sein Einkommen die im Vergleich zu den Hartz IV-Sätzen deutlich höhere unterhaltsrechtliche Selbstbehaltsgrenze nicht erreiche. Für die Erteilung der von ihm nach § 9 AufenthG begehrten Niederlassungserlaubnis komme es allerdings nur auf die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes an und nicht auch auf die Sicherung des Lebensunterhalts von außer Haus lebenden Angehörigen. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber seinem deutschen Kind könne auch nicht ...