Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht. Niederlassungserlaubnis nach Ermessen – Altantrag – Sicherung des Lebensunterhalts

 

Normenkette

EStG II § 62; SGB II § 9 II 3, § 11 II 1 Nrn. 6, 2, § 30; SGB XII § 36; AuslG II § 7; AuslG I §§ 24, 35; AuslG § 46 Nr. 2, § 53; AufenthG III § 2; AufenthG § 5 I Nr. 2, § 9 II 1 Nrn. 2, 4, § 9a II Nr. 2, § 23; AuslG 1990 § 24 I Nr. 6; AufenthG IV § 26; AufenthG § 55 II Nrn. 2, 6; AufenthG IV § 81; AufenthG § 85; AufenthG I § 101; AufenthG II § 102; AufenthG I 1 § 104; AufenthG §§ 104a, 104b; BZRG §§ 45, 46 I Nrn. 1a, 2b, § 36; BZRG III § 47

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen 5 K 101/07)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 16.11.2010; Aktenzeichen 1 C 21.09)

 

Tenor

Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. August 2007 – 5 K 101/07 – und unter Aufhebung des Bescheides des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 9. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2006 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom Beklagten.

Der Kläger reiste am 19.5.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylbegehren vom 31.5.1989 blieb letztendlich ohne Erfolg (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.9.1997 – 1 R 182/96 –).

In der Zeit vom 1.6.1989 bis 2.12.1997 war der Kläger, der seit 1993 über eine Arbeitserlaubnis verfügt, im Besitz von Aufenthaltsgestattungen zur Durchführung des Asylverfahrens. Nach Abschluss des Asylverfahrens erhielt er am 17.12.1997 eine bis zum 16.3.1998 gültige Duldung.

Unter dem 2.2.1998 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise seine Abschiebung nach Sri Lanka oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe und der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.

Nachdem der Kläger am 16.3.1998 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hatte, erhielt er am 25.3.1998 eine bis zum 30.3.1999 gültige Aufenthaltsbefugnis zur Betreuung seines schwer erkrankten Vaters, mit dem er zusammen lebte. Diese Aufenthaltsbefugnis wurde in der Folge am 2.12.1999 bis zum 30.11.2000 und am 20.12.2000 bis zum 30.11.2002 verlängert.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Lebach vom 3.11.1998 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 30,-- DM verurteilt. Mit Urteil vom 15.11.1999 wurde der Kläger ferner vom Amtsgericht Saarlouis wegen Schleusens von Ausländern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, auf die die erlittene Untersuchungshaft angerechnet wurde und deren Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist ausweislich des Rechtskraftvermerks seit 14.2.2001 gemäß Beschluss des Landgerichts B…-Stadt vom 19.1.2001 rechtskräftig.

Im August 2001 beantragte der Kläger erstmals die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Antrag wurde unter dem 16.8.2001 unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen nicht gesichert sei. Am 4.11.2002 wurde die Aufenthaltsbefugnis des Klägers bis zum 3.11.2004 verlängert.

Am 22.4.2003 erfolgte die Eheschließung mit einer srilankischen Staatsangehörigen, die Mutter eines 2001 geborenen Kindes ist.

Der Antrag auf Erteilung einer “Aufenthaltserlaubnis” vom 30.3.2004 (Bl. 367 Verwaltungsunterlagen), bestätigt unter dem 4.5.2004 (Bl. 384 Verwaltungsunterlagen), wurde von der Ausländerbehörde unter dem 20.7.2004 (Bl. 405 Verwaltungsunterlagen) mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 35 I AuslG nicht erfülle, da er mit dem Wohngeld öffentliche Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Anspruch nehme, seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit folglich nicht sichern könne.

Auf seinen erneuten Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 16.8.2004 (Bl. 410 Verwaltungsunterlagen) verlängerte die Ausländerbehörde seine Aufenthaltsbefugnis am 30.12.2004 (Bl. 462 Verwaltungsunterlagen) bis zum 3.11.2006. Nachdem der Kläger zweimal an die ausstehende Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erinnert hatte, teilte ihm die zuständige Ausländerbehörde unter dem 9.3.2005 (Bl. 465 Verwaltungsunterlagen) mit, dass sein Antrag durch die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis beschieden worden sei. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG sei abzulehnen, wenn Versagungsgründe entgegenstünden. Nach § 7 II Au...

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