Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsetzung. Umsetzung eines Schwerbehinderten

 

Leitsatz (amtlich)

Das Unterbleiben der Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten vor der Anordnung der Umsetzung eines schwerbehinderten Beamten führt jedenfalls dann nicht zu einem Anspruch des Beamten auf Rückgängigmachung der Umsetzung, wenn die Anhörung vor Vollzug der Umsetzung und vor Abschluß des Vorverfahrens in zweckerfüllender Weise nachgeholt worden ist.

 

Normenkette

SchwbG § 22 Abs. 2; BBG § 27 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Urteil vom 29.09.1982; Aktenzeichen 6 K 253/82)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 10.07.1985; Aktenzeichen 2 B 75.84)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 1982 – 6 K 253/82 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1926 geborene, schwerbehinderte Kläger ist als technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) beim Fernmeldeamt … tätig. Seit mehreren Jahren bewarb er sich mehrfach erfolglos um Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9. Seit der Bewerbung vom 1.11.1980 ist in den zu den Bewerbungen gefertigten dienstlichen Beurteilungen, die dem Kläger jeweils bekanntgegeben wurden, unter anderem ausgeführt:

Sein Umgang mit Untergebenen und Mitarbeitern ist sehr kameradschaftlich und hilfsbereit, während sein Verhältnis zu seinen unmittelbaren Vorgesetzten durch sein übertrieben kritisches Verhalten gestört ist, wodurch eine wirkungsvolle Zusammenarbeit in Frage gestellt ist. – Nur vom AbtL 5 B befürwortet –.

Der Kläger wandte sich gegen diese Beurteilung. Seine hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 5.11.1981– 6 K 195/81 – abgewiesen. Unter dem Datum des 6.1.1982 verfaßte der Kläger ein Schreiben, das er an den Personalrat, den Bezirkspersonalrat, die Personalstelle des Fernmeldeamtes und den Präsidenten der Oberpostdirektion sandte. In dem Schreiben wandte er sich gegen die beabsichtigte Beförderung seines Stellenleiters und brachte gegen diesen verschiedene Beschuldigungen vor. Mit Schreiben vom 27.1.1982 teilte der Amtsvorsteher des Fernmeldeamts dem Kläger ab 1.2.1982 einen neuen Arbeitsplatz zu. Ab diesem Zeitpunkt sollte der Kläger als Mitarbeiter im technischen Betriebsbüro (DpA 8 Ft/V) tätig sein. In der Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe sich in der zurückliegenden Zeit mehrfach gegen ihm angeblich widerfahrene Benachteiligungen gewandt und habe in diesem Zusammenhang Anschuldigungen vor allem gegen seinen Vorgesetzten, den Stellenleiter, vorgebracht. Es sei erwartet worden, daß die damit verbundenen starken Belastungen des Betriebsklimas und des Betriebsfriedens nach abgeschlossener Klärung seiner Einwendungen abklingen würden. In vielen Gesprächen sei versucht worden, die Gesamtsituation in beiderseitigem Einvernehmen zu entspannen. Das Schreiben vom 6.1.1982 dokumentiere, daß mit einer Entspannung im persönlichen Verhältnis zwischen ihm und der Stellenleitung nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne im dienstlichen Interesse nicht verantwortet werden, daß dieses persönliche Spannungsverhältnis weiter und auf Dauer die Führungsstruktur der Dienststelle schwerstens belaste, geordnete Betriebsabläufe behindere und den Betriebsfrieden erheblich störe. Das Schreiben wurde dem Kläger am gleichen Tag bekanntgegeben. Eine Abschrift wurde ebenfalls am 27.1.1982 an den Personalrat und an den Vertrauensmann der Schwerbehinderten abgesandt. Mit Schreiben vom 29.1.1982 sprach sich der Personalrat gegen die vorgesehene Umsetzung aus. Diese Maßnahme sei als eine ungerechtfertigte Disziplinierung anzusehen; durch das Verhalten des Klägers sei der Betriebsfrieden nicht gestört. Der Personalrat habe vielmehr die Besorgnis, daß nach Durchführung der Maßnahme der Betriebsfrieden gestört werde. Die vorgesehene Tätigkeit sei nicht mit der bisherigen Tätigkeit des Klägers vergleichbar. Da er schwerbehindert sei, würde er die damit verbundene nervliche Belastung nicht verkraften. Der Amtsvorsteher wandte sich mit einem Schreiben vom 29.1.1982 gegen diese Auffassung. Mit Schreiben vom 1.2.1982 äußerte sich der Vertrauensmann der Schwerbehinderten. Er vertrat die Auffassung, der vorgesehene Dienstposten sei gegenüber dem bisherigen nicht gleichwertig und für den Kläger nicht geeignet, da diese Tätigkeit eine überwiegende Außendiensttätigkeit sei und dabei Meßgeräte und Meßkoffer in den Vermittlungsstellen umgesetzt werden müßten; außerdem wäre für diese Tätigkeit der Postführerschein erforderlich. Mit Schreiben vom 1.2.1982 an den Vertrauensmann der Schwerbehinderten widersprach der Amtsvorsteher dieser Auffassung. Der Kläger habe sich um einen Dienstposten beworben, bei dem die jetzt vom Vertrauensmann der Schwerbehinderten gerügten Belastungen gefordert würden. Die vorgesehene Tätigkeit sei so eingerichtet, daß sie der Schwerbehinderung des Klägers Rechnung trage. In der Re...

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