1Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. 2Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen
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zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt, |
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zur Dauer der einzelnen Sitzung, |
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zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, |
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zu den Dokumentationspflichten, |
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zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege, |
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zur Schweigepflichtentbindung und |
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zur Vertraulichkeit. |
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