1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die qualitativen Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen zu regeln. 2Mindestinhalte der Verordnung sind:

 

1.

die Anforderungen an die Qualifikation der Organisationen, mit denen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden können, sowie

 

2.

die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisation nach Nummer 1.

[1] § 40 tritt zum 20. Dezember 2019 in Kraft (BGBl. Nr. 50 vom 19. Dezember 2019, Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Artikel 1) .

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