(1[1]) 1Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1 103 Euro[2] [Bis 30.06.2024: 1 055 Euro] erhält die Witwe oder der Witwer des oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten. 2Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 52 Euro[3] [Bis 30.06.2024: 50 Euro] 50 Euro monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist.

 

(2) 1Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 erhalten auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt. 2Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.

 

(3) Der Anspruch auf die monatliche Entschädigungszahlung erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft heiraten.

[1] § 85 Absatz 1 zum Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (BGBl. 2023 I Nr. 408).
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[3] Geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge