OFD Koblenz, Verfügung v. 25.7.2002, S 2121 A
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind u.a. Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zu Höhe von insgesamt 1.848 EUR im Jahr steuerfrei. Diese Tätigkeiten haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Hierunter fällt insbesondere die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, wie z.B. Kurse und Vorträge an Volkshochschulen.
Außenstellenleiter von Volkshochschulen sind in der Regel nicht selbst unterrichtend bzw. vortragend tätig, gleichwohl sieht der BFH in seinem Urteil vom 23.1.1986, IV R 24/84 (BStBl 1986 II S. 398) ihre leitende Tätigkeit als Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG an, wenn sie eigenständig in den Unterricht anderer Lehrkräfte eingreifen, indem sie Unterrichtsveranstaltungen mitgestalten und ihnen damit den Stempel ihrer Persönlichkeit geben.
Trägt der nebenberufliche Leiter der Außenstelle Verantwortung für die in seiner Zuständigkeit abgehaltenen Lehrveranstaltungen, indem er Kontakt mit den Hörern und den Lehrkräften des Einzugsgebiets seiner Außenstelle hält, bei der Erstellung des Arbeitsplans mitwirkt, für die Einrichtung neuer Kurse sorgt, die erforderlichen Absprachen mit den Lehrkräften trifft und für die Gewinnung neuer Lehrkräfte sorgt, so gestaltet er unter Beachtung der besonderen Gegebenheiten einer Volkshochschule dadurch das Unterrichtsgeschehen durch seine eigene Persönlichkeit mit und stellt das für eine Unterrichtstätigkeit unerlässliche Verhältnis zu den Lernenden her.
Unter der Voraussetzung, dass die Volkshochschule gemeinnützig tätig im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO ist, können Aufwandsentschädigungen an nebenberufliche Außenstellenleiter – unter Vorliegen der o.g. sowie der weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG – bis zur Höhe von 1.848 EUR steuerfrei belassen bleiben.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26