Zusammenfassung
Beitragszeiten mit vollwertigen Beiträgen sind rentenrechtliche Zeiten, in denen in einem Kalendermonat Beiträge nicht mit einer beitragsfreien Zeit zusammentreffen und insoweit der Kalendermonat keine beitragsgeminderte Zeit ist. Der betreffende Kalendermonat ist somit ausschließlich mit Beiträgen belegt.
Sozialversicherung: Vollwertige Beträge sind in § 54 SGB VI definiert.
1 Vollwertige Beitragszeiten in der Rentenberechnung
Im Rahmen der Rentenberechnung erhalten beitragsfreie Zeiten über die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 1 SGB VI den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. Hieran anknüpfend erhalten beitragsgeminderte Zeiten einen Zuschlag an Entgeltpunkten, sodass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Zeiten hätten.
Aufgrund des Kalendermonatsprinzips zählt ein nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegter Monat als voller Monat. Daraus folgt, dass ein nur zum Teil mit einer Beitragszeit belegter Monat als voller Kalendermonat mit einer vollwertigen Beitragszeit zählt, solange in diesem Monat keine beitragsfreie Zeit liegt.
Vollwertige Beitragszeit
Beitragszeit (Beschäftigung) vom 31.1. bis 15.12.
Während dieses Jahres liegen keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten vor.
Die Monate Januar bis Dezember sind jeweils vollwertige Beitragszeit.
Vollwertige Beitragszeit und beitragsgeminderte Zeit
Beitragszeit (Beschäftigung) vom 1.1 bis 12.2. und 1.3 bis 31.5.
Anrechnungszeit (Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit) vom 13.2. bis 28.2.
Die Kalendermonate Januar und März bis Mai sind vollwertige Beitragszeiten. Der Kalendermonat Februar ist eine beitragsgeminderte Zeit, da in diesem Kalendermonat eine Beitragszeit mit einer beitragsfreien Zeit (hier: Anrechnungszeit) zusammentrifft.
2 Ausbildungszeiten
Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung sind kraft ausdrücklicher Regelung keine vollwertigen Beitragszeiten, sondern beitragsgeminderte Zeiten, die einen Zuschlag an Entgeltpunkte nach §§ 71 Abs. 2, 74 SGB VI erhalten können. Bei der Gesamtleistungsbewertung gelten diese Zeiten allerdings nicht als beitragsgeminderte Zeiten, sondern als vollwertige Beitragszeiten mit einem fiktiven Beitragswert in Höhe des Durchschnittsentgelts.
3 Vollwertige Beiträge kraft gesetzlicher Fiktion
3.1 Zusätzliche Entgeltpunkte aus aufgelöstem Wertguthaben
Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus aufgelöstem Wertguthaben gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31.12.1991.
3.2 Entgeltpunkte für Zeiten im Beitrittsgebiet
Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, zählen als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen.
4 Mindestentgeltpunkte
Unter den Voraussetzungen des § 262 SGB VI können vollwertige Pflichtbeiträge vor dem 1.1.1992 um zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht werden.