Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 56 bis 59 treffen, im Anschluss an die Regelungen über das Be- und Entstehen der Ansprüche und deren Verkehrsfähigkeit, Bestimmungen über das Schicksal der Sozialleistungsansprüche nach § 11 beim Tod des Berechtigten. Die Regelungen betreffen nur die kraft Gesetzes schon zu Lebzeiten des Verstorbenen entstandenen Sozialleistungsansprüche natürlicher Personen, die auf die Zeit bis zum Tod entfallen.

 

Rz. 2

§ 59 Satz 1 bestimmt, dass Sozialleistungsansprüche mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Als allgemeine Vorschrift hätte die Regelung an sich an den Anfang der Vorschriften gehört, weil das Erlöschen von Ansprüchen dazu führt, dass diese nicht mehr besehen und weder auf Sonderrechtsnachfolger noch auf Erben übergehen noch sonst Rechte daran geltend gemacht werden können. Das Erlöschen der Leistungsansprüche modifiziert auch das Erbrecht, als dadurch auch die generelle Rechtsnachfolge in die Rechtsposition des verstorbenen Sozialleistungsberechtigten ausgeschlossen wird.

 

Rz. 3

Für Dienst- und Sachleistungen wird dabei das Erlöschen zwingend und ausnahmslos vorgeschrieben. Die Erfüllung dieser nur an und für den Berechtigten bei bestimmten höchstpersönlichen Bedarfslagen zu erbringenden Leistungen wird mit dem Tod des Berechtigten unmöglich, zumindest den Zweck verfehlen und könnte auch nicht ohne inhaltliche Änderung auf einen anderen übergehen. Dieses Erlöschen kennzeichnet die Sozialleistungen auch als Ansprüche nichtvermögensrechtlicher Art.

 

Rz. 4

Eine Ausnahme vom Erlöschen der Sozialleistungsansprüche wird in § 59 Satz 2 für Geldleistungen gemacht. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass dieser Anspruch entweder bereits anerkannt oder ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig ist, wobei sich als Ergebnis des Verwaltungsverfahrens herausstellen muss, dass der geltend gemachte Anspruch tatsächlich auch bestand. Dieses Verwaltungsverfahren muss grundsätzlich noch vom Betroffenen selbst zu seinen Lebzeiten eingeleitet worden sein.

 

Rz. 5

Eine weitere Einschränkung für den Übergang auf Geld gerichteter Ansprüche enthalten die §§ 56, 58, wonach überhaupt auch nur die bei Tod des Berechtigten bereits fällig gewesenen Geldansprüche übergehen. Erst später fällig werdende Leistungen können im Regelfall den damit verfolgten Zweck als Sozialleistung nicht mehr erfüllen, so dass sie nach der allgemeinen Regelung in § 59 Satz 1 erlöschen, soweit nicht ohnehin der Anspruch nach materiellem Recht erst gar nicht entsteht.

 

Rz. 6

Für die Rechtsnachfolge in fällige Geldleistungsansprüche enthalten die §§ 56 ff. differenzierende Regelungen, als diese entweder auf Sonderrechtsnachfolger oder Erben übergehen können. Sonderrechtsnachfolge oder Erbe schließen sich aus, wobei die Sonderrechtsnachfolge als vorrangig anzusehen ist, so dass zum Teil die zivilrechtlichen Vorschriften des Erbrechts (§§ 1922 ff. BGB) durchbrochen werden.

 

Rz. 7

Die fälligen laufenden Geldleistungsansprüche gehen primär auf den oder die Sonderrechtsnachfolger über. Sonderrechtsnachfolger sind nach § 56 Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Haushaltsführer, die mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatten oder von diesem wesentlich unterhalten wurden. Hierbei handelt es sich um Personen, denen die rechtzeitig noch zu Lebzeiten des Berechtigten an diesen ausgezahlte Geldleistung wahrscheinlich mit zugute gekommen wäre, weil sie im gemeinsamen Haushalt mit verbraucht worden wäre. Die Regelung ist daher auch damit begründet worden (BT-Drs. 7/868 S. 33), dass durch die nicht rechtzeitige Erfüllung der Ansprüche auf laufende Geldleistungen, nicht nur der Leistungsberechtigte selbst, sondern alle Familienangehörigen, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, in aller Regel in der Lebensführung beschränkt gewesen seien, so dass zum Ausgleich der dadurch entstandenen Benachteiligung die Sonderrechtsnachfolge vorgesehen sei.

 

Rz. 8

Die Stellung der Sonderrechtsnachfolger ist jedoch, soweit es den übergehenden Anspruch betrifft, der des Erben stark angenähert, als er einerseits den Rechtsübergang durch Verzicht (§ 57) beseitigen kann, er andererseits aber auch, beschränkt auf den übergegangenen Anspruch der Höhe nach, für bestimmte Verbindlichkeiten des Verstorbenen haftet, was in etwa der Erbausschlagung und Erbenhaftung entspricht.

 

Rz. 9

Die fälligen nicht laufenden Sozialleistungen in Geld und Geldleistungen, die keine Sozialleistungen sind, gehen beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben als Rechtsnachfolger über (§ 58) und es findet gesetzlichen Erbrecht Anwendung. Dieses findet auch dann Anwendung, wenn keine Sonderrechtsnachfolger vorhanden sind oder diese auf die Sonderrechtsnachfolge verzichtet haben. Als letzter gesetzlicher Erbe kann zwar auch der Fiskus in Betracht kommen. Diesem ist jedoch die Geltendmachung der Sozialleistung untersagt (§ 58 Abs. 2).

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