Rz. 22

Satz 2 regelt nur das Nichterlöschen eines Geldleistungsanspruchs für den Fall der Anerkennung und eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, trifft jedoch keine Aussage darüber, für welche Zeit der Sozialleistungsanspruch bestehen und wann der schon anerkannte oder der Anspruch des anhängigen Verwaltungsverfahrens fällig gewesen sein muss. Unstreitig dürfen die Fälle sein, in denen der zuvor anerkannte oder bei Abschluss des anhängigen Verwaltungsverfahrens positiv festgestellte Anspruch bereits zu Lebzeiten des Sozialleistungsberechtigten entstanden und fällig war; dann gehen je nach Art der Geldleistung die Ansprüche auf Sonderrechtsnachfolger oder Erben über, soweit diese Ansprüche dem Erblasser schon zu Lebzeiten zustanden.

 

Rz. 22a

Unklar ist jedoch die Rechtslage, wenn diese Ansprüche nicht bis zum Tod des Berechtigten entstanden und fällig waren. Derartige spätere Fälligkeit kann z.B. wegen Zubilligung für die Zukunft, Bedingung, Stundung, unklarer Höhe, noch ausstehender Ermessensentscheidung usw. gegeben sein. Da nur die bis zum Tod fälligen Sozialleistungen auf den Sonderrechtsnachfolger (vgl. Komm. zu § 56) oder den Erben (vgl. Komm. zu § 58) übergehen, Satz 2 aber für erst später fällige Ansprüche nicht ausdrücklich deren Erlöschen anordnet, hätte dies zur Folge, dass es für die nach dem Tod fälligen Ansprüche keinen zur Geltendmachung berechtigten Rechtsnachfolger gäbe. Ob dies bedeutet, dass damit die erst nach dem Tod fälligen Ansprüche erlöschen (so Thieme, in: Wannagat, SGB I, § 59 Rz. 5), nach allgemeinen Grundsätzen auf den Erben übergehen (so Lebich, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 59 Rz. 6; dem zustimmend W. Lilge, in: Lilge, SGB I, § 59 Anm. 3), diese Ansprüche ohne Rechtsnachfolge weiter bestehen und allenfalls Dritte darauf Zugriff haben (so Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 59 Rz. 7; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl., § 59 Rz. 7) oder eine Regelungslücke besteht, die zugunsten der Erben zu schließen ist (so LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.6.2006, L 6 U 3698/05, Breithaupt 2006 S. 969), ist unklar. Das BSG (Urteil v. 5.2.2008, B 2 U 18/06 R) hat die Beantwortung dieser Frage für eine bei Tod des Berechtigten noch nicht getroffene Ermessensentscheidung über die Art und Höhe des Geldanspruchs nach § 3 Abs. 2 BKV umgangen, indem es den nur dem Grunde nach bestehenden Anspruch als schon fälligen Anspruch auf eine Geldleistung angesehen hat.

 

Rz. 22b

Legt man den in der Vorschrift durch die ausdrückliche Anordnung des Erlöschens der Ansprüche, was dem Grunde nach deren Bestand- und Fortbestand voraussetzt, und auch den in den §§ 56, 58 zum Ausdruck kommenden Grundsatz zugrunde, dass überhaupt nur die auch schon zu Lebzeiten fälligen Sozialleistungen auf einen Nachfolger übergehen sollen, dann spricht dies dafür, dass auch Geldansprüche, die dem Berechtigten mangels Fälligkeit nicht mehr zugutegekommen wären, mit dessen Tod erlöschen. Dies kommt auch in der Überschrift "Ausschluss der Rechtsnachfolge" zum Ausdruck, als dieser Ausschluss jede Form der Rechtsnachfolge erfasst. Dies entspricht auch dem besonderen Charakter von Sozialleistungen, die dem Ausgleich einer bestimmten Bedarfslage dienen sollen.

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