Das Jugendamt hat die Pflicht, die vorläufige Inobhutnahme durchzuführen. Der Minderjährige hat darauf einen Rechtsanspruch.

Das Jugendamt kann freie Träger der Jugendhilfe an der Wahrnehmung der Aufgabe beteiligen; verantwortlich bleibt das Jugendamt.[1]

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