Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können ab dem VZ 2023 nur noch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Abzug ist in diesen Fällen der Höhe nach nicht beschränkt. Anstelle des Ansatzes der tatsächlichen Aufwendungen können Arbeitnehmer einen pauschalen Abzugsbetrag i. H. v. 1.260 EUR (sog. Jahrespauschale) geltend machen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Ansatz der Jahrespauschale nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 EUR um 1/12 (= 105 EUR/Monat).
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitnehmer nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf (oder Betrieb) wesentlich und prägend sind.
Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers. Dies verlangt, dass der Arbeitnehmer an keinem anderen Ort dauerhaft tätig sein darf. Der unbegrenzte Abzug kann deshalb für Heimarbeiter und Arbeitnehmer mit Reise- oder Einsatzwechseltätigkeit in Betracht kommen, nicht dagegen bei Lehrern, die ihren Tätigkeitsmittelpunkt in der Schule haben.
Wird eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an 3 Tagen im Homeoffice und an 2 Tagen im Betrieb des Arbeitgebers erbracht, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer.
Alternativ: Tagespauschale (sog. Homeoffice-Pauschale)
Liegen die o. g. Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor, kann für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, eine Tagespauschale von 6 EUR, höchstens 1.260 EUR pro Jahr abgezogen werden.
Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Abzug der Tagespauschale ist jedoch ausgeschlossen, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Auswärtstätigkeit oder einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können oder wenn ein Abzug in Höhe der Jahrespauschale bzw. in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vorgenommen wird.
Die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers bzw. der Tagespauschale ist in der folgenden Übersicht dargestellt:
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Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände sind abzugsfähig
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers wie z. B. Bücherschränke, Bürostühle, Schreibtische oder Schreibtischlampen, die wegen ihrer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung als Arbeitsmittel gelten, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung. Diese Aufwendungen können daher unabhängig von den o. g. Voraussetzungen als Werbungskosten abgezogen werden.