(1) Der Werkstattrat besteht in Werkstätten mit in der Regel
1. |
bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, |
2. |
201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, |
3. |
401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, |
4. |
701 bis 1 000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, |
5. |
1 001 bis 1 500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern und |
6. |
mehr als 1 500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern. |
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
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