Wenn Dienstleistungsfreiheit besteht, ist der Anwendungsbereich für Werkvertragsarbeitnehmer-Vereinbarungen nicht eröffnet. Dies gilt für Unternehmen innerhalb der EU und für den EWR. Ein EU-Bürger benötigt generell keinen Aufenthaltstitel. Hingegen benötigen Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören, einen Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt.

Von der Zulassung als Werkvertragsarbeitnehmer sind des Weiteren Personen grundsätzlich ausgeschlossen, die mit Deutschland keine Vereinbarung abgeschlossen haben.

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