Zusammenfassung
Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Arbeitsausübung erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann aber vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeitsmittel (Handwerkszeug) selbst zu sorgen hat. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer dann ein Werkzeuggeld.
Soweit das Werkzeuggeld den tatsächlichen Kosten des angeschafften Werkzeugs entspricht, ist es Aufwendungsersatz und kein Lohn. Das Werkzeuggeld stellt steuerfreien Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber dar.
Arbeitsrecht: §§ 670, 675 BGB regeln den Aufwendungsersatzanspruch, § 612 BGB den Anspruch auf die üblicherweise zu zahlende Vergütung, sofern keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag enthalten ist.
Lohnsteuer: Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit werden durch § 3 Nr. 30 EStG festgelegt. Verwaltungsanweisungen hierzu enthält R 3.30 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Steuerfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.
Entgelt |
LSt |
SV |
Arbeitgeberersatz für beruflich genutztes Werkzeug |
frei |
frei |
Arbeitsrecht
1 Anspruch
Auf die Zahlung des Werkzeuggeldes hat der Arbeitnehmer an sich keinen Anspruch. In manchen Berufen kann es üblich sein, dass der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen entsprechenden Anspruch nach §§ 670, 675 BGB als Aufwendungsersatz oder nach § 612 BGB hat, sofern das Werkzeuggeld arbeitsrechtlich besonderer Lohnbestandteil ist. Eine ausdrückliche Klausel über Aufwendungsersatzansprüche unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Unter Umständen hat der Arbeitnehmer einen weitergehenden Aufwendungsersatzanspruch, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten den gezahlten Aufwendungsbetrag übersteigen. Allerdings muss der Kostenrahmen der Anschaffung zumutbar sein.
Der Anspruch auf Werkzeuggeld unterliegt den tariflichen Ausschlussfristen und der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB.
Der Arbeitgeber kann trotz Zahlung des Werkzeuggeldes an den eingebrachten Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
2 Arbeitsmittel
Beim Arbeitgeber befindliche Arbeitsmittel können im Insolvenzfall vom Arbeitnehmer gegenüber dem Insolvenzverwalter herausverlangt werden (Aussonderungsrecht).
Der im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht arbeitsrechtlich nicht gesetzlich exakt erfasste Begriff der Arbeitsmittel spielt vor allem lohnsteuerlich eine Rolle (vgl. unten Lohnsteuer). Arbeitsmittel sind Gegenstände, die der Arbeitnehmer zur Ausübung oder Erledigung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten einsetzt. Dazu gehören insbesondere im produktiven Bereich Werkzeuge und Maschinen, im Dienstleistungsbereich Geschäftsunterlagen und EDV-Geräte. Sie sind lohnsteuerlich als Werbungskosten absetzbar. Der Begriff Arbeitsmittel ist weit auszulegen und begrenzt sich nicht nur auf Werkzeuge, ohne dass sich diesbezüglich eine lohnsteuerrechtliche Bindung ergibt. Bei einer diesbezüglichen Arbeitsvertragsgestaltung ist es allerdings sinnvoll, den steuerrechtlichen Begriff zugrunde zu legen.
3 Schadensfall
Bei verschuldeten Schäden an den eingebrachten Arbeitsmitteln kommt ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung in Betracht.
Soweit es sich um zufällig eingetretene Schäden handelt, beurteilt sich eine mögliche Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der Arbeitgeberhaftung für Eigenschäden des Arbeitnehmers nach §§ 670, 675 BGB analog. Insoweit ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die gezahlte Aufwandsentschädigung auch den eingetretenen Schaden abdeckt oder nur die Anschaffung und den gewöhnlichen Verschleiß. Der Ausschluss haftungsrechtlicher Ersatzansprüche des Arbeitnehmers in AGB ist dabei unwirksam, sofern nicht aufgrund der Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigung auch eine Schadensabdeckung gewollt ist.
4 Keine Anrechenbarkeit auf den Mindestlohn
Werkzeuggeld ist nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, soweit es als Auslagenersatz für die Erstattung der dem Arbeitnehmer tatsächlich angefallenen Kosten gezahlt wird.
Lohnsteuer
1 Steuerfreiheit ausschließlich für Handwerkszeuge
Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die betriebliche Benutzung arbeitnehmereigener Werkzeuge (Werkzeuggeld) stellen grundsätzlich Ersatz für Werbungskosten dar. Sie erfüllen damit den Arbeitslohnbegriff. Das Werkzeuggeld kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden. Als Werkzeuge werden nur Handwerkszeuge (Werkzeuge, die mit Hand- und Muskelkraft bedient werden) angesehen, die verwendet werden zur
- leichteren Handhabung,
- Herstellung oder
- Bearbeitung eines Gegenstands.
Motorbetriebene Werkzeuge fallen (noch) nicht unter "Werkzeuge"
Der Begriff "Werkzeug" wird in der Literatur zunehmend weiter ausgelegt. So fallen unter diesen Begriff häufig auch bestimmte motobetriebene Werkzeuge (z. B. Motorsägen). Eine Anpassung der Lohns...