Zusammenfassung
Die Winterbeschäftigungs-Umlage wird von den Betrieben des Baugewerbes zur Finanzierung der ergänzenden Leistungen des Saison-Kurzarbeitergeldes (Wintergeld an die Arbeitnehmer und Beitragserstattung an den Arbeitgeber) aufgebracht. Durch das Wintergeld soll eine Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden werden.
1 Grundsatz
Aus der Winterbeschäftigungs-Umlage werden die Mittel zur Finanzierung
- des Zuschuss-Wintergeldes,
- des Mehraufwands-Wintergeldes,
- der Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung für Saison-Kurzarbeiter an die Arbeitgeber
- sowie der daraus resultierenden Verwaltungskosten
aufgebracht.
Diese Leistungen vermeiden Ansprüche auf Saison-Kurzarbeitergeld, da dieses aus den Beiträgen zur Arbeitsförderung der Beschäftigten und Arbeitgeber aller Wirtschaftszweige aufgebracht wird. Die Winterbeschäftigungs-Umlage wird als Eigenbeteiligung an den Kosten angesehen.
2 Umlagepflichtige Arbeitgeber
Die Umlage wird von allen Arbeitgebern erhoben, deren Betrieb einem Wirtschaftszweig mit witterungsbedingten oder saisonalen Arbeitsausfällen angehört. Zunächst sind das die Betriebe des Baugewerbes, die in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Baubetriebe-Verordnung genannt und in die Winterbauförderung einbezogen sind. Dies sind im Grundsatz alle Betriebe und Betriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen. Als Bauleistungen gelten Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Diese Betriebe decken sich zum größten Teil mit Betrieben oder Betriebsabteilungen, die unter den Geltungsbereich des
- Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV Bau),
- Rahmentarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk,
- Bundesrahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder
- Rahmentarifvertrags für das Gerüstbaugewerbe
fallen.
Keine Betriebe im Sinne der Winterbauförderung
Keine Baubetriebe im Sinne der Winterbauförderung sind Betriebe, die
- überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal für die Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder
- überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen oder
- Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.
Die Winterbeschäftigungs-Umlage wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern der einbezogenen Betrieben des Baugewerbes, des Gerüstbauerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks und des Landschafts- und Gartenbaues nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung erhoben. Die Umlagepflicht besteht unabhängig davon, ob Leistungen der Winterbauförderung tatsächlich in Anspruch genommen wurden oder werden.
3 Höhe der Umlage
Die Winterbeschäftigungs-Umlage berechnet sich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III erhalten können. Die Umlagenhöhe richtet sich nach den Leistungen, die nach § 102 SGB III in Anspruch genommen werden können.
Nach § 3 WinterbeschV beträgt die Umlagenhöhe für die Betriebe des
- Baugewerbes 2 %,
- Gerüstbauerhandwerks 1,9 %,
- Dachdeckerhandwerks 1,6 %,
- Garten- und Landschaftsbaus 1,85 %
der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer.
Prozentuale Aufteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Umlage wird in den Betrieben des Baugewerbes zu 1,2 % vom Arbeitgeber und zu 0,8 % vom Arbeitnehmer aufgebracht. Im Dachdeckerhandwerk wird die Umlage zu 1,0 % vom Arbeitgeber und zu 0,6 % vom Arbeitnehmer getragen. Im Garten- und Landschaftsbau belaufen sich der Arbeitgeberanteil auf 1,05 % und der Arbeitnehmeranteil auf 0,8 %. Die 1,9 %-ige Umlage im Gerüstbau tragen die Arbeitgeber alleine. Abgeführt wird die Umlage in allen Fällen vom Arbeitgeber.
Umlagepflichtige Arbeitsentgelte
Umlagepflichtige Arbeitsentgelte sind die für die Berechnung der Lohnsteuer auf der Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Arbeitsentgelte einschließlich der Sachbezüge (soweit sie nicht pauschal versteuert werden). Bei der Berechnung dieser Bruttoarbeitsentgelte werden
- die nach §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt,
- in Betrieben und Betriebsabteilungen des Bauhauptgewerbes das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt,
- in Betrieben und Betriebsabteilungen des Gerüstbauerhandwerks da...