Begriff

Mit "wirtschaftlicher Jugendhilfe" bezeichnet man die finanziellen Leistungen der Jugendhilfe als Folge einer erzieherischen Hilfe ("Annexleistung"). Sie umfasst insbesondere Leistungen zum Unterhalt und Krankenhilfe bei einer Hilfe zur Erziehung oder einer Eingliederungshilfe in einer Pflegefamilie oder in einem Heim (vollstationäre Hilfe), aber auch die Gewährung von Pflegegeld an eine Tagespflegeperson. Die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Hilfe durch Leistungsbescheid des Jugendamts ist ebenfalls Aufgabe der wirtschaftlichen Jugendhilfe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Leistung zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen bei einer Hilfe zur Erziehung oder einer Eingliederungshilfe außerhalb des Elternhauses regelt § 39 SGB VIII (sog. Pflegegeld), die Leistung von Krankenhilfe § 40 SGB VIII.

Auch bei Hilfe für junge Volljährige sind Unterhalt und Krankenhilfe sicherzustellen (§ 41 Abs. 2 SGB VIII). Dasselbe gilt für die vorläufige und die (endgültige) Inobhutnahme (§ 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), bei der notwendigen Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2 SGB VIII) sowie bei der Unterbringung in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 Abs. 4 SGB VIII.

Anspruchsberechtigt ist der Personensorgeberechtigte für die Unterhaltsleistung (BVerwG, Urteil v. 12.9.1996, 5 C 31.95). Für die im Rahmen der Kindertagespflege gewährte Geldleistung ist dagegen die Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge