Für die Berechnung des Wohngeldanspruchs sind maßgeblich

  • das Gesamteinkommen,
  • die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung und
  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

3.1 Haushaltsmitglied

Haushaltsmitglied ist zunächst die wohngeldberechtigte Person. In der Regel handelt es sich dabei um die antragstellende Person. Jeder, der mit der wohngeldberechtigten Person Wohnraum gemeinsam bewohnt, zählt ebenfalls als Haushaltsmitglied. Zusätzlich muss der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der einzelnen Haushaltsmitglieder sein. Beispielsweise sind Familienmitglieder immer als Haushaltsmitglieder anzusehen, sofern der gemeinsam mit dem Antragsteller genutzte Wohnraum auch der Lebensmittelpunkt ist.

Zu den Familienmitgliedern zählen insbesondere:[1]

  • der Ehegatte/Lebenspartner oder Lebensgefährte des Antragstellers, sofern diese nicht getrennt vom Antragsteller leben,
  • die Kinder des Antragstellers bzw. seines Ehegatten,
  • Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerinnen,
  • Pflegekinder und Pflegeeltern.

Bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Kinder zählen nicht zu den Familienmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 WoGG. Die Nichtberücksichtigung des ungeborenen Lebens bei der Gewährung von Wohngeld ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[2] Hat sich die Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder durch Tod eines Mitglieds verringert, so hat dieser Umstand für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat keinen Einfluss auf die bisherige Haushaltsgröße. Das gilt nicht, wenn innerhalb dieses Zeitraums die Wohnung aufgegeben wird oder sich die Zahl der Familienmitglieder wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht.[3]

[2] OVG NRW, Urteil v. 10.11.1999, 14 A 2268/99.

3.2 Ausgeschlossene Haushaltsmitglieder

Haushaltsmitglieder, die eine Sozialleistung mit ähnlichem Charakter[1] erhalten, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der jeweiligen Leistung die Kosten der Unterkunft ganz oder teilweise berücksichtigt wurden. Das sind insbesondere das Bürgergeld nach dem SGB II sowie die Sozialhilfe. Diese umfasst dabei sowohl die "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem Dritten Kapitel als auch die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Solche Haushaltsmitglieder werden als "nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder" bezeichnet. Die anteilige Miete oder Belastung für die nicht zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wird kopfteilig herausgerechnet.

3.3 Miethöhe/Belastung

3.3.1 Miete

Für die Berechnung des Wohngeldes ist auch die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung von Bedeutung.

Zur Miete gehören:

  • das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen,
  • Kosten des Wasserverbrauchs und
  • Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung.

Nicht zur Miete gehören beispielsweise:

  • Heizungskosten oder Kosten für die Erwärmung von Wasser,
  • Kosten für die Überlassung von Möbeln,
  • Kosten für Nebengelasse (Garage, Schuppen o. Ä.).

Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen tritt an die Stelle der Miete der Mietwert der Wohnung. Bei Heimbewohnern ist als Miete der zu berücksichtigende Höchstbetrag anzusetzen.[1]

Keine Berücksichtigung finden sowohl bei der Ermittlung der Miete als auch der Belastung der Anteil des Wohnraums, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird. Der entsprechende Anteil wird gegebenenfalls herausgerechnet.

3.3.2 Belastung

Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Wohnraums. Die Kosten für den Kapitaldienst bestehen insbesondere aus den Darlehenszinsen und den Tilgungsraten für Neubau, Erwerb oder Modernisierung. Als Kosten für die Belastung aus der Bewirtschaftung werden nach § 13 Abs. 2 WoGV je m² Wohnfläche jährlich 36 EUR zuzüglich der Grundsteuer angesetzt.

3.3.3 Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten

Zur Entlastung bei den Heizkosten wird folgender monatlicher Gesamtbetrag Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und einer dauerhaften Heizkostenkomponente der Miete bzw. Belastung hingerechnet:

 
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten aufgrund der Co2-Bepreisung in EUR Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente in EUR Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in EUR
1 14,40 96 110,40
2 18,60 124 142,60
3 22,20 148 170,20
4 25,80 172 197,80
5 29,40 196 225,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60 24 27,60

3.3.4 Höchstbeträge

Für die berücksichtigungsfähigen Mietkosten gelten Höchstbeträge. Diese richten sich einerseits nach der Mietstufe je Region und andererseits nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder. So soll dem Grundsatz einer angemessenen und familiengerechten Förderung nach § 1 WoGG Rechnung getragen werden.

Höchstbeträge für Miete und Belastung seit 1.1.2022:

 
Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
in Gemeinden
mit Mietenstufe
Höchstbetrag
in EUR
1

I

II

III

IV

V

VI

VII

338

381

426

478

525

575

633
2

I

II

III

IV

V

VI

VII

409

461

516

579

636

697

767
3

I

II

III

...

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