Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, wenn[1]

  • der Wohngeldanspruch weniger als 10 EUR beträgt,
  • alle Haushaltsmitglieder vom Bezug gem. §§ 7 und 8 WoGG ausgeschlossen sind,
  • die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre (z. B. erhebliches Vermögen vorhanden ist).

4.1 Sozialleistung mit ähnlichem Charakter

Bestimmte Personengruppen sind vom Wohngeldanspruch grundsätzlich ausgenommen. Dies soll Doppelarbeiten und Missbrauch gegenüber anderen staatlichen Leistungen vermeiden. Beispielsweise werden Unterkunftskosten bereits bei Empfängern von Bürgergeld berücksichtigt.

Der Anspruch auf Wohngeld erlischt deshalb sofort, wenn andere Sozialleistungen ähnlichen Charakters beantragt werden. Und zwar mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Der Anspruch kann allerdings wieder aufleben, wenn der Antrag abgelehnt wurde. Eine abschließende Aufzählung enthält § 7 WoGG.

4.2 Vermögensgrenzen

Wegen "erheblichen Vermögens" wird der Wohngeldanspruch abgelehnt, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Dabei sind Vermögensgegenstände, die auch beim Bürgergeld nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind, geschützt (z. B. selbst bewohnte Einfamilienhäuser oder Altersvorsorgeverträge).

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