Eine zunächst vorläufige Zahlung des Wohngeldes ist vorgesehen, wenn der exakte Wohngeldanspruch nicht sofort festgestellt werden kann, der Anspruch aber hinreichend wahrscheinlich besteht. Das vorläufige Wohngeld wird unter Berücksichtigung der bekannten Berechnungsgrößen Zahl der Haushaltsmitglieder, Miete bzw. Mietbelastung und Gesamteinkommen festgelegt.

Die vorläufige Zahlung erfolgt vorbehaltlich einer abschließenden Feststellung des Wohngeldanspruchs nach Ablauf des Bewilligungszeitraums oder im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Weiterleistungsantrag. Sofern das vorläufig gezahlte Wohngeld das abschließend festgesetzte Wohngeld übersteigt, ist es zu erstatten.

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