Begriff

Wohnungshilfe – in Form von Darlehen oder Zuschüssen – steht aus der Unfallversicherung (ergänzende Rehabilitationsleistung) zu, wenn wegen der Art oder Schwere des Unfalls oder der Berufskrankheit die Wohnräume (einschließlich einer Garage) auf Dauer behindertengerecht ausgestattet sein müssen. Die Wohnungshilfe ist eine ergänzende Leistung zur medizinischen und schulischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Leistungen zur Wohnungshilfe aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Wohnungshilfe regelt § 41 SGB VII. Bei der Ermessensentscheidung über die einzelnen Wohnungshilfemaßnahmen sind die persönlichen Verhältnisse des Versicherten und die örtlichen Gegebenheiten (§ 9 Abs. 1 SGB IX, § 33 SGB I) sowie die allgemeinen Grundsätze der wirksamen Leistungserbringung und der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV) bei der Durchführung zu berücksichtigen.

Die Wohnungshilfe wird in der Gemeinsamen Richtlinie der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe (§ 41 Abs. 4 SGB VII) vom 1.8.2018 geregelt.

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