Besteht Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente wegen des Vorliegens von verminderter Erwerbsfähigkeit, ist eine Befristung entsprechend der Regelungen der Renten wegen Erwerbsminderung vorzunehmen.

Vollenden Witwen/Witwer während des Befristungszeitraums das maßgebende 45./47. Lebensjahr für einen Anspruch auf große Witwenrente, besteht ein unbefristeter Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrenten.

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