Es ist danach zu unterscheiden, ob Entgeltpunkte bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren oder nicht.
5.1 Keine Berücksichtigung von Entgeltpunkten
Das ist der Fall
- bei einer erstmaligen Rentenbewilligung oder
- bei Zahlung einer Altersteilrente (Teilrente) oder
- einer wegen Hinzuverdienstes nur teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente (Hinzuverdienstmöglichkeit), und zwar zu dem Teil der Entgeltpunkte, der wegen der teilweisen Zahlung nicht anzurechnen war. Die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ergeben sich dabei im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
Der Faktor mindert sich um 0,003
- für jeden Kalendermonat des Vorziehens einer Altersrente,
- für jeden Kalendermonat, in dem eine Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird (Übergangszeit von 2012 bis 2024; Achtung: Anhebung von 63 auf 65 Jahre),
- bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, den der Versicherte vor Vollendung seines 65. Lebensjahres gestorben ist (Übergangszeit von 2012 bis 2024; Achtung: Anhebung von 63 auf 65 Jahre).
Zugangsfaktor kleiner "1"
Ein Versicherter ist geboren am |
14.3.1964 |
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Er vollendet sein 67. Lebensjahr am |
13.3.2031 |
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und nimmt die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig um 48 Monate früher ab |
1.4.2027 |
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in Anspruch. |
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Der Zugangsfaktor 1,0 mindert sich um 0,144 (48 x 0,003) auf |
0,856 |
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Die vorzeitige Rente ist also um 14,4 % niedriger als die erst ab 1.4.2031 zustehende abschlagsfreie Altersrente. |
Vor die Frage gestellt, sich für den regulären oder einen vorzeitigen Beginn der Altersrente zu entscheiden, muss bedacht werden, dass der geringere Rentenzahlbetrag mit einer häufig weit längeren Bezugsdauer verbunden ist (im o. a. Beispiel um 48 Monate).
Bei Erwerbsminderungs-, Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten beträgt die Rentenminderung max. 10,8 %, weil bei einem Rentenbeginn oder bei Tod des Versicherten vor Vollendung des 62. Lebensjahres für den Zugangsfaktor frühestens das Alter 62 maßgebend ist (Übergangszeit von 2012 bis 2024; Achtung: Anhebung von 60 auf 62 Jahre). Das bedeutet, dass bei diesen Renten (Beginn oder Tod vor dem vollendeten 62. Lebensjahr) immer eine Minderung in Höhe von 10,8 % eintritt, die allerdings durch eine längere Zurechnungszeit abgeschwächt wird.
Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrente
Eine Versicherte ist geboren am |
15.6.1964 |
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und wird Erwerbsminderungsrente ab |
1.4.2025 |
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erhalten. |
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Sie vollendet ihr 62. Lebensjahr am |
14.6.2026 |
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Der Zugangsfaktor mindert sich für die Zeit vom vollendeten 62. bis zum 65. Lebensjahr um 0,108 (36 x 0,003) auf |
0,892 |
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Das heißt, dass die Rente gegenüber einer erst nach dem 65. Lebensjahr beginnenden Rente um 10,8 % niedriger ist. |
Eine bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres weggefallene Rente hat keinen Einfluss auf den Zugangsfaktor für eine spätere Rente: Die seinerzeitigen Entgeltpunkte gelten nicht als solche, die bereits Grundlage einer Rente gewesen sind. Anders verhält es sich, wenn die weitere Rente unmittelbar an die zuvor weggefallene Rente anschließt (vgl. die folgenden Ausführungen).
Der Zugangsfaktor erhöht sich um 0,005 für jeden Kalendermonat, für den eine Regelaltersrente nicht "in Anspruch genommen" wurde, obwohl die Wartezeit bei Erreichen der Regelaltersgrenze bereits erfüllt war (Rentenzuschlag von 0,5 % für jeden Monat des Hinausschiebens der Altersrente). Das Gleiche gilt für eine Hinterbliebenenrente, sofern der Versicherte – trotz erfüllter Wartezeit – die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen hat.
Zugangsfaktor größer "1"
Ein Versicherter ist geboren am |
12.2.1964 |
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Er vollendet sein 67. Lebensjahr am |
11.2.2031 |
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Er stirbt am |
14.4.2031 |
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ohne Rente bezogen zu haben. Die Wartezeit für eine Regelaltersrente war erfüllt. |
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Der Zugangsfaktor erhöht sich bei der am 14.4.2031 beginnenden Witwenrente für die Zeit vom 1.3.2031 bis 31.3.2031 um 0,005 auf |
1,005 |
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5.2 Berücksichtigung von Entgeltpunkten
Der ursprüngliche Zugangsfaktor bleibt für Entgeltpunkte, die bereits einer früheren Rente zugrunde lagen, bei jeder weiteren Rente maßgebend, das heißt, dass sich insoweit an den früheren persönlichen Entgeltpunkten nichts mehr ändert und der Faktor nur für bisher nicht berücksichtigte Entgeltpunkte neu zu bestimmen ist. Das gilt allerdings nur, wenn die Renten nahtlos aufeinander folgen. Anderenfalls gelten die Ausführungen oben.
Der frühere Zugangsfaktor, ist jedoch neu zu bestimmen, wenn es um die Hälfte der Entgeltpunkte geht, die den persönlichen Entgeltpunkten einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde lagen.
Berechnung Zugangsfaktor
Eine Versicherte ist geboren am |
11.2.1962 |
und erhält Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Vollrente – berechnet aus 40,0000 Entgeltpunkten ab |
1.2.2024 |
Der Zu... |