Funktionszulagen werden gewährt, wenn besondere Anforderungen an Qualifikation und Verantwortung vorliegen, die über die Einstufung oder Eingruppierung nicht genügend erfasst werden können. Voraussetzung für die Gewährung einer an die Funktion gebundene Zulage ist, dass die Funktion überwiegend ausgeübt wird. Die zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zulage ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Da sie typischerweise regelmäßig bezahlt wird, stellt sie laufenden Arbeitslohn bzw. regelmäßiges Arbeitsentgelt dar.
2.2.1 Bereitschaftsdienstzulage
Für den Bereitschaftsdienst außerhalb der regulären Arbeitszeit kann eine Bereitschaftsdienstzulage vom Arbeitgeber gezahlt werden. Sie wird im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt und ist damit steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Da es sich typischerweise um eine pauschale Zulage handelt, ist sie als laufender Arbeitslohn bzw. als regelmäßiges Arbeitsentgelt zu behandeln.
Bereitschaftsdienstzulagen vergüten meist nicht tatsächlich geleistete Stunden
In der Praxis werden Bereitschaftsdienstzulagen häufig pauschal vergütet, weshalb sie keine steuerfreien Zuschläge sind.
Eine Bereitschaftsdienstzulage kann nur dann im Rahmen von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt werden, wenn betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen sowie grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden geführt werden. Es reicht nicht, aus den geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten lediglich im Nachhinein die Stunden zu begünstigten Zeiten herauszurechnen.
2.2.2 Hausmeisterzulage
Die Hausmeisterzulage ist eine Funktionszulage, die Hausmeister und Arbeitnehmer mit hausmeisterähnlichen Tätigkeiten aufgrund der besonderen Anforderung an die Tätigkeit und die damit verbundene Verantwortung erhalten können. Sie wird gewährt, wenn die mit dieser Funktion einhergehenden Besonderheiten der zu verrichtenden Tätigkeiten nicht in ausreichendem Maß über die Eingruppierung in die gesamte Beschäftigungsgruppe berücksichtigt werden kann. Die zusätzlich zum Grundlohn gezahlte Zulage ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Erhält ein Hausmeister weitere Zuschläge, z. B. für außergewöhnliche Arbeitszeiten wie Sonntags-, Nacht- oder Feiertagsarbeit, können diese steuerfrei gewährt werden.
2.2.3 Lehrzulage
Üblicherweise erhalten Arbeitnehmer, die neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit in der Aus- und Fortbildung tätig sind, als Ausgleich für die zusätzliche Belastung eine Lehrvergütung. Die Lehrzulage ist eine Funktionszulage, die den besonderen Anforderungen und Qualifikationen der zu verrichtenden Tätigkeit Rechnung trägt. Sie ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Da sie typischerweise regelmäßig bezahlt wird, stellt sie laufenden Arbeitslohn bzw. regelmäßiges Arbeitsentgelt dar.