Folgende Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit bleiben bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerfrei, soweit sie

  • für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr sowie für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr: 125 %
  • für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr und am 25. und 26.12. sowie am 1.5. von 0 Uhr bis 24 Uhr: 150 %

des Grundlohns, der auf höchstens 50 EUR begrenzt ist, nicht übersteigen.

Als Feiertagsarbeit gilt die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr an diesen Tagen. Die Zuschläge für die Arbeit an Silvester und an Heiligabend werden jeweils ab 14 Uhr als Feiertagszuschläge anerkannt.

Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich nach den am Ort der Arbeitsstätte maßgebenden landesrechtlichen Bestimmungen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge